Die Coronakrise hält die Wirtschaft noch immer fest im Griff. Bisher hat sich die Situation allerdings noch wenig auf den Arbeitsmarkt niedergeschlagen.
Grund dafür sind wohl auch der Bezug von Kurzarbeitergeld und die von der Regierung vorerst eingeführten Erleichterungen, dieses zu beantragen. Derzeit befinden sich deutschlandweit etwa 2.000.000 ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit. Dies ist ein historischer Höchstwert.
Je länger die Kurzarbeit jedoch andauert, desto unwahrscheinlicher wird es, dass sich die Lage für die einzelnen Betriebe wieder entspannt. Kündigungen werden in einigen Betrieben unausweichlich sein.
Kündigung auch bei Kurzarbeit möglich
Für Kündigungen aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen während der Kurzarbeit bestehen keine Besonderheiten. Anders ist dies jedoch unter Umständen bei betriebsbedingten Gründen:
Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist es bekanntlich, vorübergehende Auftragsrückgänge zu überbrücken. Der Arbeitsausfall ist also nur vorübergehend. Sofern von einem dauerhaften Arbeitsausfall auszugehen ist, liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht (mehr) vor. Daher ist in einem solchen Fall eine betriebsbedingte Kündigung möglich.
Eine solche setzt (im Gegensatz zur Kurzarbeit) gerade den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Es müssen demnach Gründe vorliegen, welche auf den dauerhaften Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit schließen lassen.
Kurzarbeit vs. dauerhafter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
Häufig wird von Gerichten die vorher eingeführte Kurzarbeit als Indiz gerade gegen den dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit gewertet. Dies erscheint zunächst zwar verwunderlich. Wenn man jedoch den Zweck der Kurzarbeit (Überbrücken des vorübergehenden Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit) berücksichtigt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Allerdings wird von den Arbeitsgerichten vertreten, dass gegen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung die vorherige Kurzarbeit spricht. Argumentiert wird dies damit, dass der Arbeitsrückgang nur vorübergehend sei.
Ob eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, ist daher genau zu prüfen, um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden.
Betriebsrat und Agentur für Arbeit müssen ggf. mitwirken
Wenn nicht nur einzelne Arbeitsplätze, sondern gesamte Betriebsteile geschlossen und Arbeitnehmer entlassen werden sollen, müssen zudem unter Umständen der Betriebsrat und die Agentur für Arbeit in das Verfahren eingeschaltet werden.
WINHELLER berät zu Kurzarbeit und Kündigungen
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