Ähnlich wie bei der Flüchtlingskrise 2015 und der Flutkatastrophe 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Erlass veröffentlicht, der das Engagement von NPOs und Unternehmen für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten steuerlich erleichtern soll.
Keine Mittelfehlverwendung bei Unterstützungsmaßnahmen
Nach dem Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung dürfen NPOs ihre Mittel nur für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Ein gemeinnütziger Sport- oder ein Musikverein, der laut seiner Satzung keine mildtätige Zwecke verfolgt, dürfte seine Mittel daher nicht für die humanitäre Unterstützung von ukrainischen Hilfsbedürftigen verwenden, ohne dabei seine Gemeinnützigkeit aufgrund einer Mittelfehlverwendung zu riskieren. Da jedoch buchstäblich jede helfende Hand benötigt wird, um die zahlreichen Hilfsbedürftigen aus bzw. in der Ukraine zu versorgen, hat die Finanzverwaltung folgende Ausnahmeregelungen erlassen:
- Auch ohne eine entsprechende Satzungsgrundlage dürfen NPOs ihre bereits vorhandenen oder extra über eine gesonderte Spendenaktion eingeworbenen Mittel für die Unterstützung von ukrainischen Hilfsbedürftigen verwenden. Dasselbe gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
- Ein Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen ist nicht notwendig.
Entgeltliche Überlassung von Personal und Räumlichkeiten
Stellen NPOs entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Unterstützung von ukrainischen Hilfsbedürftigen zur Verfügung, so sind diese Tätigkeiten unabhängig von den Satzungszwecken der NPO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.
Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen
Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke an Hilfsorganisationen oder Flüchtlingseinrichtungen bereit, verzichten die Finanzämter im Billigkeitswege auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Wenn das Unternehmen schon beim Leistungsbezug die Weitergabe dieser Leistungen an Hilfsorganisationen und Flüchtlingseinrichtungen beabsichtigt hat, lässt das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu.
Spenden als Sponsoring
Spenden sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als Sonderausgaben für Unternehmen nur in begrenztem Umfang abziehbar. Anders ist dagegen die Rechtslage bei Sponsoringaufwendungen: Diese sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abziehbar. Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, dass Unternehmen ihre Aufwendungen zur Unterstützung von ukrainischen Hilfsbedürftigen als Sponsoring- und damit Betriebsausgaben verbuchen dürfen, sofern sie öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf ihre Leistungen aufmerksam machen, um dadurch wirtschaftliche Vorteile für sich zu erzielen.
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Mit anderen Worten: Unternehmen können NPOs unbegrenzt Geld-, Aufwand- und Sachspenden zukommen lassen, sofern sie in der Öffentlichkeit mit ihrem Engagement werben.
Sind die Ausnahmeregelungen befristet?
Die Ausnahmeregelungen des Erlasses sind zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.
Rechtssichere Durchführung von Spendenaktionen
Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht prüfen gerne, ob Ihre (geplanten) Unterstützungsmaßnahmen für ukrainische Hilfsbedürftige von den Ausnahmen dieses Erlasses umfasst sind und stellen sicher, dass Sie Ihre Maßnahmen rechtssicher gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Ferner prüfen unsere Experten für Vereins-, Stiftungs- und GmbH-Recht gerne, ob Sie für Ihre geplante Spenden- und Hilfsaktion die Zustimmung Ihrer Mitglieder, Gesellschafter oder der Stiftungsaufsicht benötigen.
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Rechtliche Beratung für Gemeinnützigkeitsrecht und NPOs