DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Hilfe für Flutopfer: Neue Ausnahmen für NPOs

Hilfe für Flutopfer: Neue Ausnahmen für NPOs

Mehr als hundert Todesopfer und Schäden in Milliardenhöhe: Das ist das Ergebnis der zahlreichen Unwetter vor einigen Wochen, die insbesondere die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen getroffen haben. Es ist daher wenig verwunderlich, dass auch solche NPOs die Flutopfer sowohl finanziell als auch materiell unterstützen möchten, deren Satzungszweck eigentlich nicht die mildtätige Unterstützung Notleidender ist. Um zu verhindern, dass diese NPOs hierbei keine Mittelfehlverwendung begehen, haben die Finanzbehörden der betroffenen Bundesländer sog. Katastrophenerlasse veröffentlicht, die zahlreiche Ausnahmen vom sog. Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung enthalten. Wie diese Ausnahmen konkret aussehen, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Warum sind Ausnahmeregelungen notwendig?

Ohne die Ausnahmeregelungen der Katastrophenerlasse würden viele NPOs, die Flutopfer unterstützen, ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Der Grund: Die Unterstützung von Flutopfern ist bei den meisten NPOs, wie z.B. Sport- oder Musikvereinen, kein eigenständiger Satzungszweck.

Verwenden diese nun Mittel, die eigentlich für die Förderung des Sports oder der Musik vorgesehen sind, stattdessen satzungswidrig für die Unterstützung von Flutopfern, würde eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung vorliegen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen würde. Das würde wiederum dazu führen, dass viele NPOs die Unterstützung von Flutopfern scheuen würden, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden – das kann nicht richtig sein. Denn das Ausmaß der Schäden in den betroffenen Bundesländern hat gezeigt, dass buchstäblich jede helfende Hand notwendig ist. Die Finanzbehörden der betroffenen Bundesländer haben daher in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden, befristete Ausnahmeregelungen für NPOs zuzulassen, um schnelle und unbürokratische Hilfen für die Betroffenen vor Ort sicherzustellen.

Welche Ausnahmen enthalten die Erlasse?

Die Erlasse der Bundesländer sind im Wesentlichen inhaltsgleich und enthalten folgende Ausnahmeregelungen für NPOs:

  • Auch ohne eine entsprechende Satzungsgrundlage dürfen NPOs ihre Mittel für die Unterstützung von Flutopfern verwenden oder gar gesonderte Spendenaktionen durchführen.
  • Sie müssen jedoch prüfen und dokumentieren, dass die unterstützte Person oder Einrichtung tatsächlich wirtschaftlich bedürftig ist. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es dabei aus, dass die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht werden kann. Bis zu einer Grenze von 5.000 Euro dürfen NPOs die Bedürftigkeit einer Person oder Einrichtung unterstellen. Die Nachweispflicht entfällt zudem, wenn die Mittel lediglich an andere NPOs weitergeleitet werden. Zu beachten ist ferner, dass Hilfeleistungen an Unternehmen, Selbstständige und Kommunen nicht von dieser Ausnahme umfasst sind.
  • Die Finanzbehörden stellen zudem klar, dass Mittelweiterleitungen an NPOs, deren Zweck die Unterstützung von Flutopfern ist, gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich sind.
  • Bei Zuwendungen an ein gesondertes Spendenkonto öffentlicher Einrichtungen oder Organisationen der Wohlfahrtspflege entfällt – betragsunabhängig – das Erfordernis einer Zuwendungsbestätigung. Der Bankbeleg genügt.

Sind die Ausnahmeregelungen befristet?

Die Ausnahmeregelungen der Katastrophenerlasse sind bis zum 31.10.2021 befristet.

Beratung für NPOs zur Hilfe von Flutopfern

Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht helfen Ihnen gerne bei der Prüfung und rechtssicheren Dokumentation der wirtschaftlichen Bedürftigkeit von Flutopfern, die Sie materiell und finanziell unterstützen möchten. Ferner prüfen unsere Experten für Vereins-, Stiftungs- und GmbH-Recht gerne, ob Sie für Ihre geplante Spenden- und Hilfsaktion die Zustimmung Ihrer Mitglieder, Gesellschafter oder Stiftungsaufsicht benötigen. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

Weiterlesen:
Mittelfehlverwendung: Neben Imageschaden droht Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *