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Hinweisgeberschutzgesetz 2.0 | Unternehmen bleibt wenig Zeit zum Handeln

Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem im Februar 2023 der Bundesrat dem Gesetzesentwurf der Ampelkoalition für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz noch seine Zustimmung verweigert hatte, findet die Hängepartie nun ein kurzfristiges Ende. Zumindest haben sich Bundestag und mit dem heutigen Tage auch Bundesrat im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am bisher umstrittenen Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Damit wird das Gesetz am 02.07.2023 in Kraft treten und die Vorgaben der europäischen Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) erfüllen. Diese war eigentlich bis Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und kostet die Bundesrepublik Deutschland in Form eines Versäumnisbußgeldes seitdem rund 60.000 Euro pro Tag.

Whistleblower sollen geschützt werden

Damit zukünftig potenzielle Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien nicht mehr davor zurückschrecken, mögliche Verstöße oder entsprechende Verdachtsmomente zu melden, sollen diese durch das geplante Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden. Siehe hierzu bereits unsere Blog-Artikel vom 17.12.2021 und 12.04.2022.

Mehrere Anpassungen am bisherigen Whistleblower-Gesetzesentwurf

Der jetzige Gesetzesentwurf enthält nun einige Änderungen im Vergleich zum gescheiterten Entwurf aus dem Februar 2023. Unter anderem wurde die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur Einrichtung auch anonymer Meldekanäle aus dem neuen Entwurf gestrichen. Auch entfällt damit die Pflicht anonymen Hinweisen nachzugehen, selbst dann, wenn derartige anonyme Kanäle angeboten werden. Inwiefern es jedoch sinnvoll ist, beim Vorhalten auch anonymer Meldekanäle eine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Verfolgung der Hinweise zu eröffnen und damit den gesetzlichen Regelungszweck des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes aufzuweichen, sei dahingestellt.

Auch der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde nochmals konkretisiert und ist nunmehr dann eröffnet, wenn Beschäftigte sich mit ihrer Meldung auf ihren Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der sie beruflich in Kontakt stehen, beziehen.

Auch die Höhe der Bußgelder bei bestimmten Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz wurde von vormals 100.000 Euro zu nunmehr 50.000 Euro geändert. Derartige Verstöße können beispielsweise die Behinderung der Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle, das Sanktionieren von Hinweisgebenden oder die Verletzung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der hinweisgebenden Person sein.

Zügiges Inkrafttreten fordert Unternehmen

Sollte das Gesetz nun tatsächlich noch im Mai 2023 verkündet werden, könnte es bereits Mitte Juni 2023 Tausende Unternehmen verpflichten. Demnach müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten nun innerhalb eines Monats die Vorgaben des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes umsetzen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17.12.2023.

Glücklich der, der bereits ein gut integriertes System besitzt und dem geplanten Gesetz somit entspannt entgegensehen kann, anderenfalls sprechen Sie unsere Experten gerne jederzeit an.

WINHELLER berät Sie bei der Implementierung eines wirksamen Hinweisgebersystems, hinsichtlich der Schulung der entsprechenden Anforderungen, ist Ombudsstelle für eingehende Hinweise und bietet auf Wunsch eine auf Sie zugeschnittene, digitale Lösung für Hinweisgebersysteme an.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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