Unter welchen Voraussetzungen können rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts der Gewerbesteuer unterliegen? Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.09.2025 sorgt für mehr Klarheit.
Im Kern betont der BFH, dass eine Gewerbesteuerpflicht weder aus § 2 Abs. 2 GewStG noch allein aus der Existenz vielfältiger Kapitalanlagen oder Beteiligungen folgt. Vielmehr ist eine strukturierte und vollständige Einzelfallanalyse erforderlich, die das Finanzgericht im Ausgangsfall nicht vorgenommen hatte.
Hintergrund des Verfahrens: Stiftung mit verschiedenen Vermögensanlagen
Die betroffene Stiftung hielt verschiedene Vermögensanlagen, darunter Festgelder, Genossenschaftsanteile sowie Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften. Zudem wurden vereinzelt Aktiengeschäfte durchgeführt und Spenden vereinnahmt. Finanzamt und Finanzgericht gingen ohne vertiefte Prüfung davon aus, dass die Stiftung gewerbesteuerpflichtig sei und versagten die Gemeinnützigkeit.
Der BFH rügte diese Vorgehensweise, da zunächst zu klären gewesen wäre, ob die Stiftung überhaupt ein gewerbesteuerpflichtiges Subjekt im Sinne des Gewerbesteuerrechts ist.
Keine automatische Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen
Der BFH stellt klar, dass rechtsfähige Stiftungen nicht zu den Körperschaften gehören, die nach § 2 Abs. 2 GewStG automatisch gewerbesteuerpflichtig sind. Diese Regelung betrifft typischerweise Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Stiftungen. Ob eine Steuerpflicht entsteht, hängt daher nicht von der Rechtsform ab, sondern von der tatsächlichen Tätigkeit.
Eine Gewerbesteuerpflicht kommt erst in Betracht, wenn die Stiftung
- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO oder
- einen originären Gewerbebetrieb gemäß §§ 2 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 2 EStG
unterhält.
Hierzu ist eine Einzelfallanalyse erforderlich. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine Tätigkeit
- selbständig,
- nachhaltig,
- auf Einnahmeerzielung oder wirtschaftliche Vorteile gerichtet ist und
- über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht.
Spenden zählen nicht hierzu, da sie ohne Gegenleistung erfolgen. Festgeldanlagen und Genossenschaftsanteile gehören regelmäßig zur Vermögensverwaltung. Bei Aktiengeschäften kann – abhängig von Umfang und Motivation – die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten werden.
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Besonders relevant ist die Beteiligung an Personengesellschaften. Der BFH weist darauf hin, dass Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften gewerbliche Einkünfte auslösen können. Umgekehrt führen Beteiligungen an rein vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht automatisch zur Gewerbesteuerpflicht.
Keine pauschale Einordnung, sondern tätigkeitsbezogene Betrachtung
Der BFH betont zudem, dass eine gewerbliche Tätigkeit nur die jeweils betroffene Tätigkeit umfasst und nicht automatisch das gesamte Stiftungshandeln erfasst. Sämtliche Einnahmen der Stiftung pauschal als gewerbesteuerpflichtig zu qualifizieren, ist unzulässig.
Konsequenzen für die Praxis: Gewerbesteuer nur bei wGB/Gewerbebetrieb
Erst wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb positiv festgestellt wurde, stellt sich nach Auffassung des BFH die Frage nach etwaigen Steuerbefreiungen, Kürzungen oder Hinzurechnungen. Das Urteil des BFH unterstreicht damit die Bedeutung eines systematischen Prüfungsablaufs und schafft Klarheit für die steuerliche Einordnung von Stiftungstätigkeiten.
Für Stiftungen bedeutet dies: Die Gewerbesteuerpflicht ist stets anhand der konkreten Tätigkeiten zu bewerten. Besonders bei Beteiligungsstrukturen, Umschichtungen oder komplexen Kapitalanlagen ist eine sorgfältige Analyse erforderlich.
Umfassende Beratung für NPOs zur Einordnung von Tätigkeiten
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BFH, Urteil v. 25.09.2025, III R 16/25

