Wie wir bereits berichteten, haben sich mit dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 (Az. V R 20/14) für Privatkliniken neue Gestaltungsspielräume in umsatzsteuerlicher Hinsicht eröffnet.
Entscheidungsfreiheit: Umsatzsteuerfreie Leistungen oder Vorsteuerabzug
Privatkliniken können sich nach dem besagten Urteil entweder auf den Wortlaut der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen und ihre Leistungen umsatzsteuerfrei ausführen oder sich auf den engeren Wortlaut des deutschen Umsatzsteuergesetzes stützen und in den Genuss des Vorsteuerabzuges gelangen.
XI. BFH-Senat schließt sich der Rechtsprechung des V. Senats an
Mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. XI R 38/13) schloss sich der XI. Senat des BFH der Rechtsprechung des V. Senats an und bestätigte, dass ein Steuerpflichtiger sich auf den weiten Wortlaut der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen und daher von der Umsatzsteuer befreite Leistungen ausführen könne.
Praxistipp: Steuerspielräume nutzen
Steuerpflichtige sollten immer genau kontrollieren oder kontrollieren lassen, ob die nationalen Gesetze, die auf europäischen Richtlinien beruhen, in ihrem Fall nicht zu eng sind und sie sich daher gegebenenfalls auf den weiter gefassten Wortlaut der EU-Richtlinie berufen können. Dadurch können sich erhebliche Spielräume und Steuersparmöglichkeiten ergeben, die unter Umständen auch in Wettbewerbsvorteile münden können.
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BFH Urteil vom 18.03.2015, Az. XI R 38/13
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Steuerrecht und Steuerberatung für Unternehmen
Tags: Steuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung, Umsatzsteuergesetz, Vorsteuerabzug