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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs schränkt Abmahnmöglichkeiten ein

Abmahnen im fairen WettbewerbNach intensiven Beratungen zwischen Verbraucherschützern, Wirtschaft und Politik ist Anfang Dezember das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten und soll seitdem vor allem den in den letzten Jahren gestiegenen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen vorbeugen. Es setzt dabei Abmahnungen, die ihre Grundlage in dem

  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und
  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)

finden, höhere Hürden und schränkt den Kreis der zu einer Abmahnung Berechtigten stärker ein.

Verbände und Mitbewerber müssen Mindestvoraussetzungen erfüllen

Nachdem in der Vergangenheit vornehmlich Verbände unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes mit unzähligen Abmahnungen dem Onlinehandel schwer zugesetzt haben, müssen diese zukünftig für eine rechtswirksame Abmahnung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Diese Liste wird vom Bundesamt für Justiz geführt und fordert für eine Aufnahme neben geordneten personellen wie finanziellen Verhältnissen eine Mindestmitgliederzahl von 75 Unternehmen sowie eine aktive Verbandstätigkeit von mindestens einem Jahr.

Abmahnende Konkurrenten dürfen nur noch dann tätig werden, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichen Mengen selbst anbieten. Nachdem es laut UWG bisher „jedem“ Mitbewerber möglich war, Abmahnungen zu formulieren, werden nun die Anforderungen an die Legitimierten erhöht. Vor allem solchen Händlern, die durch falsche Inserate auf unterschiedlichen Plattformen nur vorgeben, vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anzubieten, sich jedoch tatsächlich auf das Geschäft mit Abmahnungen spezialisiert haben, wird dadurch Einhalt geboten.

Stärkere Regulierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen

Die – bisher teils immensen – Kosten durch Abmahnungen hängen ab sofort von dem Gegenstandswert der Abmahnung, bei mehreren Verstößen in der gleichen Sache von der geforderten Vertragsstrafe ab. Dabei sind Vertragstrafen, die über 1.000 Euro liegen, bei Unternehmen, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen, nur noch bei erheblichen Verstößen rechtmäßig.

Grundsätzlich können die Kosten nur noch dann eingefordert werden, wenn die Abmahnungen die Vorgaben des §13 Abs. 2 UWG erfüllen und sich nicht auf fehlende Informations- oder Kennzeichnungspflichten beziehen. Auch Abmahnungen, die auf Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung beruhen, wohnt ab sofort kein Anspruch auch Ersatz der getätigten Aufwendungen mehr inne.

Fliegender Gerichtsstand abgeschafft

Weiter wurde die Möglichkeit abgeschafft, Konkurrenten an jedem Ort zu verklagen, von dem aus Waren oder Dienstleistungen jener Konkurrenten online abrufbar sind. Diese „fliegenden“ Gerichtsstände erschwerten es den Abgemahnten, einerseits vergleichbare Fälle von Abmahnungen durch bestimmte Scheinunternehmer aufzudecken. Andererseits konnte man als abmahnende Partei immer zu den „abmahnfreundlichen“ Gerichten gehen und sich dadurch einen Vorteil verschaffen. Nunmehr gilt als für den ausschließlichen Gerichtsstand entscheidend der Sitz des Beklagten.

Neue Regelungen erfordern intensivere Prüfung von Abmahnungen

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zieht also zahlreiche Veränderungen nach sich. Auf beiden Seiten, sowohl als Abmahnender, der die höheren Maßstäbe an eine rechtmäßige Abmahnung beachten muss, wie auch als Abgemahnter, der nun mehr Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich eben jener Rechtmäßigkeit hat, empfiehlt sich daher vor jedem Tätigwerden intensive juristische Überprüfung. Wenden Sie sich mit Ihrem Abmahnungsanliegen gerne an unsere Experten im Wettbewerbsrecht!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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