Immer wieder müssen Inhaber von Namen oder Kennzeichen feststellen, dass bereits eine identische oder ähnliche Domain von einem Dritten registriert wurde. Schnell stellt sich dann die Frage, ob und wie der Rechteinhaber Zugriff auf diese Domains erlangen kann. Schließlich hängt alles an der Frage, ob die Registrierung durch den Dritten rechtsmissbräuchlich war oder nur ein geringes Interesse des Domaininhabers besteht.
Wie werden Domains erworben?
Domains können zunächst von akkreditierten Registerstellen erworben werden. Mit dem Abschluss eines Registrierungsvertrags wird der domain registrant Inhaber der Nutzungsrechte. Diese schützen ihn jedoch noch nicht vor der Registrierung und Nutzung eines ähnlichen Domainnamens durch einen Dritten. Nutzt der Rechteinhaber die Domain jedoch im geschäftlichen Verkehr, kann er auch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erwerben, wenn die Domain auf sein Unternehmen hinweist. Infolgedessen wird dem Inhaber in solchen Fällen namens- bzw. markenrechtlicher Schutz gewährt.
Erwerb nach dem Prioritätsprinzip für jeden möglich
Der Erwerb von Domains erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, d.h. die Domain gehört demjenigen, der sie zuerst registriert. Bei der Registrierung wird jedoch nicht überprüft, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Dabei können beliebig viele Domainnamen auf eine Person registriert werden. Eine Pflicht zu deren Nutzung ergibt sich daraus nicht. Der Inhaber muss lediglich Anmelde- und Nutzungsgebühren zahlen. Daraus ergeben sich die Besonderheiten beim Vorgehen gegen rechtswidrige Domainnutzungen.
Domaingrabbing ist nicht rechtswidrig
Da die Gebühren für das Halten einer Domain niedrig sind, ist es jedem möglich, eine Vielzahl an Domains zu reservieren, ohne sie jemals nutzen zu müssen. Diesen Umstand haben sich schon einige zu Nutzen gemacht, indem sie Domainnamen nicht zur Eigennutzung registriert haben, sondern um sie gewinnbringend weiterzuveräußern. Besonders bei sog. Top-Level-Domains bestehen dabei hohe Gewinnspannen. Auch wenn die allgemein als Domaingrabbing bekannte Praktik von vielen als unredlich empfunden wird, erkennt die Rechtsprechung hier keinen Wettbewerbsverstoß an.
Besonderes Interesse begründet Ausnahme vom Prioritätsprinzip
Ausnahmen wurden bisher nur bei renommierten Unternehmensnamen gemacht. In einem solchen Fall kann es sein, dass die Interessen des Unternehmens und des einzelnen Domaininhabers sich derart unterscheiden, dass eine Ausnahme von dem Prioritätsprinzip geboten ist.
Hohe Anforderungen an rechtsmissbräuchliches Verhalten
Besteht ein solches besonderes Interesse nicht, kann der Namens- oder Kennzeicheninhaber sein Anliegen auch auf eine unlautere Mitbewerberbehinderung oder eine sittenwidrige Schädigung durch die Domainregistrierung stützen. Eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung liegt jedoch erst dann vor, wenn die Domain nur registriert wurde, um sich von dem Inhaber des entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts eine hohe Ablösesumme für die Freigabe der Domain zahlen zu lassen. Im Gegensatz zum Domaingrabbing handelt der domain registrant hier mit der Absicht den Rechteinhaber konkret zu behindern.
Markenrechtsverletzung bei geschäftlicher Nutzung
Schließlich kann auch eine Kennzeichenrechtsverletzung in Betracht kommen, wenn die Domain des Dritten einem geschützten Kennzeichen gleicht oder sehr ähnelt. Zusätzlich muss die Domain in einem geschäftlichen Umfeld genutzt werden, in welchem das Kennzeichen Schutz genießt. In der bloßen Registrierung der Domain liegt noch keine Benutzungshandlung.
Welche Ansprüche hat ein Rechteinhaber?
Liegt eine Kennzeichen- oder Namensrechtsverletzung vor, hat der Rechteinhaber eine Reihe von Ansprüchen gegen den Domaininhaber. Neben dem klassischen Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber auch die Löschung der Domain verlangen, ihre Übertragung fordern oder Auskunft über den Umfang der Domainnutzung verlangen, um daraufhin einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Auch außergerichtliche Verfahren möglich
Diese Ansprüche muss der Rechteinhaber im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Daneben steht ihm allerdings mit dem UDRP-Verfahren (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy) ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren für Domainstreitigkeiten unter der Einhaltung einheitlicher Richtlinien zur Verfügung. Zudem kann er im Zuge einer Domainstreitigkeit bei der Registrierungsstelle für „.de“-Domains (DENIC) einen Dispute-Eintrag einreichen. Unter Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf die Domain verhindert der Eintrag die Weiterveräußerung der Domain an Dritte und gewährt dem Antragsteller die Domain für den Fall, dass der bisherige Inhaber diese löscht oder freigibt.
Durchsetzung erfordert Expertise
Bei Domainstreitigkeiten muss der Kennzeichen- oder Namensinhaber die rechtsmissbräuchliche Anmeldung nachweisen oder ein besonderes Interesse an der Domain darlegen. Gelingt ihm dies, stehen dem Rechteinhaber verschiedene, oben bereits dargelegte Ansprüche gegen den aktuellen Domaininhaber zu, die er gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen kann. In der Zwischenzeit kann er zudem die Weiterübertragung der Domain mittels eines Dispute-Eintrags verhindern. Die Darlegung und Glaubhaftmachung des Anspruchs erfordert jedoch einen hohen Aufwand und eine umfangreiche Expertise im Markenrecht– und Domainrecht. Gerne sind Ihnen unsere Experten dabei behilflich.
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