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Registrierung im Verpackungsregister: Geschäftsbezeichnung ausreichend

Verpackungsregister BeratungNach dem Verpackungsgesetz ist der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung verantwortlich.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt dabei in Deutschland die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren, öffentlich zu machen und bei Fragestellungen Ansprechpartner aufzuzeigen.

Onlineshop im Verpackungsregister registrieren

Wer sich als Onlinehändler beim Verpackungsregister ausschließlich mit dem Namen seines Shops registriert, verstößt dabei nicht gegen jene Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Dies entschied das Landgericht Bonn und gab damit einem Shopbetreiber Recht, der sich gegen die Klage eines Unternehmerverbands wehrte.

Der klagende Verband sah in der Angabe des Geschäftsnamens statt des natürlichen Namens des Betreibers einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes, der für die Registrierung von Herstellern, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, deren

  • Namen,
  • Anschrift sowie
  • Kontaktdaten

einfordert. Durch die Angabe seines Geschäftsnamens verstieß der Beklagte Shopbetreiber nach Ansicht des Verbands gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches in § 3a die Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Regelung als unlauter einstuft.

Liberalisiertes Firmenrecht ermöglicht Geschäftsbezeichnung anstelle des Privatnamens

Dieser Auffassung widersprach das Landgericht Bonn nun und stellte klar, dass das Verpackungsgesetz selbst gar nicht näher definiert, was unter der geforderten Namensangabe zu verstehen ist und welche Angaben diesbezüglich bei der Registrierung zu machen sind. Daher ergäbe sich im Wege der kontextbezogenen Auslegung und aus einer Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Annahme, dass die Geschäftsbezeichnung, unter der das Gewerbe betrieben wird, ausreichend und die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden nicht erforderlich ist.

Hierfür spreche laut Gericht auch das in den vergangenen Jahren liberaler gewordene Firmenrecht, nach welchem Einzelkaufleute Fantasienamen benutzen könnten. Gerade wenn mit dem Firmennamen Bekanntheit erlangt wird, müsse dieser auch im behördlichen Verkehr verwendet werden können.

Geschäftsname begründet keine Rechtsunsicherheit

Auch eine mögliche Rechtsunsicherheit durch die Angabe eines Fantasienamens sei verkraftbar, stehe doch nach Zielsetzung des Verpackungsgesetzes vor allem die Abfallvermeidung im Vordergrund, die durch Pfand- und Rücknahmepflichten betrieben werden soll. Wolle sich ein Nutzer doch einmal in Haftungsfragen an den Betreiber wenden und benötige den tatsächlichen Namen, könne er auch über eine standardisierte Suchabfrage leicht die ladungsfähige Adresse finden, selbst wenn ihm nur die Geschäftsbezeichnung bekannt sei. Insgesamt sei daher die Angabe des Geschäftsnamens bei der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausreichend.

Aufrechnungsverbot in AGB unzulässig

Im Rahmen der Verhandlung musste sich das Gericht zudem mit der Frage beschäftigen, ob ein in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebenes Aufrechnungsverbot mit der Formulierung „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind“ eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt.

So hatte der Shopbetreiber eine solche Klausel in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen und wurde auch in diesem Punkt von dem Unternehmerverband gerügt. Obwohl der Betreiber noch vor der Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, schloss er sich der Erledigungserklärung des Verbands nicht an, sodass das Gericht die Rechtsauffassung des abmahnenden Verbands ausdrücklich zu bestätigen hatte und dies auch tat. Dabei verwies das Gericht auf ähnliche Klauseln, die bereits der Bundesgerichtshof als unzulässig, weil für die Vertragspartner nachteilig bewertet hatte.

WINHELLER berät zu E-Commerce und AGB

Die Streitpunkte des Verfahrens zeigen Fallstricke auf dem Gebiet des Onlinehandels auf. Sollten auch Sie Fragen zu der Rechtmäßigkeit Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zur sachgerechten Einhaltung der im E-Commerce vorhandenen Regelungen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Weiterlesen:
Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs: Das müssen Unternehmen wissen
E-Commerce und AGB – unsere Leistungen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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