Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen illoyalen Verhaltens gegenüber dem Vorstand des arbeitgebenden Vereins zu entscheiden.
Fristlose Kündigung der Geschäftsführerin
Die gekündigte Klägerin war als Geschäftsführerin bei einem Dachverband beschäftigt. Nach Streitigkeiten mit dem Vorstandsvorsitzenden wollte sie die Vereinsmitglieder dazu veranlassen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Abwahl des Vorstandes durchzuführen. Dieser fasste daraufhin den Beschluss, der Geschäftsführerin aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2-Wochen-Frist bei fristlosen Kündigungen beachten
Das BAG entschied, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorlagen. Durch ihr illoyales Verhalten dem Vorstandsvorsitzenden gegenüber sei der Betriebsfriede erheblich gestört und die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit zerstört worden. Allerdings musste die Klage an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden, weil eine für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erhebliche Tatsache noch nicht geklärt war: Eine außerordentliche Kündigung muss binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung des außerordentlichen Kündigungsgrundes erfolgen. Ob diese Frist hier eingehalten worden war, muss nun das unterinstanzliche Arbeitsgericht klären.
Jedes Arbeitsverhältnis zeichnet sich durch eine gewisse Loyalität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Ist diese zerstört, kann der Arbeitsvertrag unter Umständen außerordentlich, d.h. fristlos, gekündigt werden. Für Geschäftsführer von Vereinen bleibt festzuhalten, dass die Veranlassung der Abwahl des Vorstandes sicherlich nicht zu ihren Aufgaben gehört.
BAG, Urteil v. 01.06.2017, Az. 6 AZR 720/15 (Pressemitteilung)
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