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Anforderungen an Arbeitszeugnisse

Die Anforderungen an ein Arbeitszeugnis sind hoch. Zum einen muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen, zum anderen muss es wohlwollend sein. Das gilt für alle Arbeitgeber gleichermaßen, also auch für Vereine, Stiftungen und sonstige gemeinnützige Körperschaften. Problematisch wird es, wenn die Arbeitsleistung nicht stimmte und dies im Arbeitszeugnis seinen Niederschlag findet. Nachfolgend ein paar Hinweise, worauf zu achten ist.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – und zwar auf eines ohne geheime Hinweise und subtile Botschaften. Ferner ist das Zeugnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wohlwollend zu formulieren. Nicht immer ist der Chef mit den Leistungen seines ehemaligen Mitarbeiters aber zufrieden. Häufig sind die mangelnde Leistung und/oder das Verhalten gar ein Grund für das Ausscheiden. Umso mehr sträuben sich Arbeitgeber innerlich, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Der Wunsch ist dann groß, den zukünftigen potentiellen Arbeitgeber durch geheime Botschaften und Codes vor der mangelnden Qualifikation des ausgeschiedenen Mitarbeiters zu warnen.

Unterschrift durchkreuzt Firmennamen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte z.B. einen Fall zu beurteilen, in dem die Unterschrift des Arbeitgebers den maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen auf dem Zeugnis quer durchkreuzte. Mit einem derartig unterzeichneten Arbeitszeugnis wollte sich die Arbeitnehmerin nicht zufrieden geben, da sie befürchtete, der entarteten Unterschrift lasse sich entnehmen, dass der Unterzeichnende sich so vom (durchaus positiven) Inhalt distanzieren wollte. Das LAG Hamm gab ihr Recht und führte weitergehend aus, dass es irrelevant sei, ob und welche vermeintlich böswilligen Hintergedanken der Unterzeichner beim Aufsetzen der Unterschrift hatte. Der Arbeitnehmer habe jedenfalls einen Anspruch auf die Unterschrift, mit welcher der Verfasser auch sonst normalerweise betriebliche Dokumente unterzeichnet. Alles andere, wie auch eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift, sei geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitszeugnisses hervorzurufen.

Versteckte Geheimcodes in der Unterschrift

Noch etwas kurioser war die Sachlage in einem Fall, der vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kiel landete. Der Arbeitnehmer erkannte in der Unterschrift auf seinem Arbeitszeugnis einen traurig dreinschauenden Smiley. Dies wich vom Normalbild der Unterschrift des ehemaligen Chefs insofern ab, als dass dieser stets einen lächelnden Smiley verwendete. Darin sah der Kläger eine geheime Botschaft, die die Unzufriedenheit seines ehemaligen Arbeitgebers zum Ausdruck bringen sollte. Letztlich verurteilte das ArbG Kiel den Arbeitgeber buchstäblich dazu, das Arbeitszeugnis nochmal mit einem lächelnden Smiley zu unterschreiben.

Unterschrift muss einwandfrei sein

Zusammenfassend ist also ein strenger Umgang der Gerichte mit Unterschriften unter Arbeitszeugnissen festzustellen. Auch eine ungewöhnlich große Unterschrift, wie im Fall des LAG Nürnberg, oder eine unter der Signaturzeile platzierte Unterschrift können bereits einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen. Arbeitgeber sollten beim Unterzeichnen von Arbeitszeugnissen ferner von weiteren Zeichen wie Punkten, Häkchen und anderen Anomalien absehen. Zudem darf ein Ausdruck des Arbeitszeugnisses nicht einfach auf normalem Papier, sondern nur auf dem Firmenbriefkopf erfolgen.

Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Strenge Anforderungen stellen die Gerichte nicht nur an die äußere Form des Arbeitszeugnisses, sondern auch an den Inhalt. Neben dem allgemeinen Aufbau (Überschrift „Arbeitszeugnis“, allgemeine Angaben zum Arbeitgeber, personelle Angaben zum Arbeitnehmer, Beschäftigungsdauer und detaillierte Tätigkeitsbeschreibung) ist gerade im Herzstück des Arbeitszeugnisses, namentlich der Bewertung der Kompetenzen und des Verhaltens des Arbeitnehmers, der genaue Wortlaut entscheidend.

Aus den einzelnen Formulierungen des Verfassers soll sich letztendlich eine Benotung für den Arbeitnehmer ergeben. Formulierungen wie: „Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ stehen dabei beispielhaft für die Note 1, während der Satz „Er/Sie war stets bemüht alle Aufgaben zu unsere vollsten Zufriedenheit zu erfüllen“ eine mangelhafte Leistung des Arbeitnehmers erkennen lässt. Der Verfasser sollte darauf achten, stets wahrheitsgetreu und wohlwollend zu formulieren und bei negativen Formulierungen auch eine entsprechende Begründung parat zu haben und die entsprechenden Tatsachen beweisen zu können.

Subtile Botschaften im Zeugnistext

Nicht nur durch Geheimzeichen in der Unterschrift, sondern auch durch bestimmte Formulierungen im Inhalt des Zeugnisses versuchen viele Arbeitgeber, anderen Unternehmen verschlüsselt zu empfehlen, vom Einstellen des ehemaligen Arbeitnehmers besser abzusehen. So deutet ein fehlender Punkt am Ende des Textes darauf hin, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht im Guten, sondern etwa durch Klage beendet hat. Eine Anhäufung von Rechtschreibfehlern im Zeugnis kann eine schlampige Arbeitsweise des Arbeitnehmers signalisieren. Überdies hat der Hinweis auf die Durchwahl des Vorgesetzten zur Klärung von Rückfragen laut dem ArbG Herford nichts in einem Arbeitszeugnis verloren. Selbst wahre Tatsachen, die aber für einen potenziellen Arbeitgeber nicht interessant sind, dürfen nicht dazu verwandt werden, den Arbeitnehmer negativ darzustellen.

Zuviel des Lobes

Auch zu viel Lob kann schädlich sein. Im einem vor dem LAG Hamm verhandelten Fall wich eine Arbeitgeberin vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nicht – wie normalerweise zu erwarten – nach unten ab, sondern ersetzte die Formulierungen mit übermäßig positiven Schilderungen, wie beispielsweise „Wenn es bessere Noten als ’sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Die überzogen positive Darstellung ziehe, so das Gericht, das Zeugnis ins Lächerliche. Durch die Übertreibungen werde der Eindruck hervorgerufen, die vom Arbeitgeber getroffenen Aussagen seien lediglich Ironie.

Beim Verfassen von Arbeitszeugnissen sollte stets der Grundsatz gelten: Lieber etwas zu positiv formuliert als zu negativ. Von der Verwendung jeglicher „Geheimcodes“ ist außerdem abzuraten. Die Rechtsprechung ist streng und fällt im Zweifel eher arbeitnehmerfreundlich aus. Ein falsches Zeugnis kann übrigens sogar Schadensersatzansprüche des neuen Arbeitgebers gegen den alten Arbeitgeber auslösen.

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 4 Ta 118/16
ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az. 2 Ca 1502/08
ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az. 5 Ca 80 b/13
LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2005, Az. 4 Ta 153/05
LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2016, Az. 12 Ta 475/16

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Individuelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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