Um eine Satzungsänderung durchführen zu können, bedarf es der Einberufung einer Mitgliederversammlung, denn diese muss dem Satzungsänderungsvorschlag mehrheitlich zustimmen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei die fristgerechte Einladung. Wird nicht fristgerecht eingeladen, liegt ein Beschlussmangel vor, der zur Unwirksamkeit der beschlossenen Änderung führt.
Keine gesetzliche Regelung für Einberufungsfrist
Für die Einberufungsfrist gibt es keine gesetzliche Regelung. Vielmehr ergibt sich die Frist in den meisten Fällen aus der Satzung des Vereins. Ihr Zweck ist es, eine ordnungsgemäß vorbereitete Teilnahme der Vereinsmitglieder zu ermöglichen. Ob die Länge der Einberufungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Verein. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse entscheidend, unter denen den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Mitgliederversammlung möglich ist. Zu berücksichtigen können z.B. vorhersehbare Terminprobleme oder die Anreisewege der Mitglieder zum Tagungsort.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Somit ergeben sich für kleine Vereine ganz andere Kriterien als für größere Vereine. Bei kleineren Vereinen können ein bis zwei Wochen als Frist ausreichen, während bei größeren Vereinen oft eine längere Einberufungsfrist erforderlich sein kann. So wird etwa bei großen Berufsverbänden eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen verlangt. Wird die Einberufungsfrist nicht in der Satzung festgehalten, wird ihre Angemessenheit im Streitfall durch die Gerichte beurteilt.
Ist in der Satzung eine angemessene Frist vorgesehen und wird diese nicht eingehalten, können die Mitglieder die Nichtigkeit des satzungsändernden Beschlusses feststellen lassen.
Ab wann läuft die Frist?
Gestritten wird häufig auch über den Zeitpunkt, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Einladung oder der Zeitpunkt, zu dem die Einladung bei den Mitgliedern angekommen ist? Welcher Zeitpunkt maßgeblich sein soll, kann in die Satzung aufgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, gilt grundsätzlich, dass die Frist erst mit Zugang bzw. mit Veröffentlichung im vorgesehenen Medium zu laufen beginnt.
Aufgrund der Gefahr eines Beschlussmangels ist dringend auf die Einhaltung der angemessenen Einberufungsfrist zu achten. Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, sollten Vereine, wenn sie dies noch nicht getan haben, Abhilfe leisten und eine angemessene Einberufungsfrist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien in ihre Satzung aufnehmen.
Weiterlesen:
Satzungsänderung: Grundlegende Änderung nur durch alle Mitglieder
Einladung zur Mitgliederversammlung fehlerfrei gestalten
Tags: Satzungsänderung, Verein