Die kürzlich veröffentlichten Urteile des BFH vom 20.11.2025 setzen deutliche Akzente für Vereine, Stiftungen, gGmbHs und andere gemeinnützige Organisationen. Im Fokus stehen die Anforderungen an eine präzise Satzungsgestaltung – insbesondere bei der Vermögensbindung und der Bestimmung gemeinnütziger Zwecke. Beide Entscheidungen zeigen: Unklare Formulierungen können die Gemeinnützigkeit kosten.
Der BFH hatte über zwei Fälle zu entscheiden, die exemplarisch zeigen, wie streng die Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit nach §§ 59, 60, 60a AO heute ausgelegt werden.
Vermögensbindung muss in Satzung hinreichend konkret bestimmt sein
Im ersten Urteil (V R 10/24) beantragte eine gGmbH die gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt lehnte ab – die Vermögensbindung nach § 61 AO sei zu unbestimmt formuliert. Der BFH bestätigte: Die Satzung ließ weder erkennen, welche steuerbegünstigten Zwecke im Fall der Auflösung gefördert werden sollen, noch welche konkrete Körperschaft empfangsberechtigt ist. Somit war im konkreten Fall nicht überprüfbar, ob im Auflösungsfall das Vermögen steuerbegünstigt gebunden bleibt.
Der BFH betonte, dass eine satzungsmäßige Vermögensbindung nur dann gegeben ist, wenn der zukünftige Verwendungszweck eindeutig und konkret festgelegt ist. Die bloße Wiederholung der Begriffe „gemeinnützig“ oder „mildtätig“ reicht nicht aus. Die Satzung muss entweder einen ganz konkreten Zweck aus § 52 AO nennen oder eine bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft klar benennen. Hintergrund ist die Funktion der Satzung als „Buchnachweis“: Die Finanzverwaltung muss ohne weitere Ermittlungen prüfen können, ob das Vermögen auch künftig gemeinnützig verwendet wird.
Feststellungsbescheid keine Garantie für ewig währende formelle Satzungsmäßigkeit
Im zweiten Fall (V R 23/23) wurde ein bestehender Feststellungsbescheid aufgehoben. Die Organisation beschrieb in ihrer Satzung nur allgemein, steuerbegünstigte Zwecke „im Sinne der AO“ zu verfolgen und IT-Dienstleistungen zur Unterstützung ihrer Mitglieder zu erbringen. Der BFH sah darin keine ausreichende Zweckbestimmung sowie keine unmittelbare Zweckverfolgung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Brisanz: Eine gGmbH, die in ihrer Satzung nur stehen hat, dass ihr Vermögen „für gemeinnützige Zwecke“ verwendet wird, riskiert heute die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ab dem folgenden Kalenderjahr (§ 60a Abs. 5 AO) – selbst wenn sie tatsächlich seit Jahren gemeinnützig tätig ist.
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Im Urteil verschärft der BFH die formellen Anforderungen an die Satzung zusätzlich. Eine Organisation genügt der formellen Satzungsmäßigkeit nicht, wenn ihre Satzung die eigenen gemeinnützigen Zwecke nicht konkret bezeichnet und wenn die Art der Zweckverwirklichung nicht unmittelbar erkennbar ist. Sehr deutlich stellt der BFH klar: Es genügt nicht, andere steuerbegünstigte Körperschaften organisatorisch zu unterstützen, wenn der eigene Satzungszweck dadurch nicht unmittelbar gefördert wird. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im hoheitlichen Bereich nicht Empfänger einer planmäßigen Zusammenarbeit nach § 57 Abs. 3 AO sein und somit ist keine unmittelbare Zweckverwirklichung im Urteilsfall gegeben.
Damit stellt der BFH klar, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht über Satzungsmängel hinweg helfen kann. Was nicht in der Satzung steht, existiert gemeinnützigkeitsrechtlich nicht.
Mustersatzung muss zwingend wortwörtlich umgesetzt werden
Die Entscheidungen zeigen erneut, wie wichtig sauber formulierte Satzungen im Gemeinnützigkeits-, Vereins- und Stiftungsrecht sind. Die Anforderungen der Finanzverwaltung und des BFH werden immer strenger – und die häufig zu beobachtende Praxis wird zunehmend riskant. Jede gemeinnützige Organisation sollte daher prüfen, ob ihre Satzung sowohl die Vermögensbindung als auch die steuerbegünstigten Zwecke und die unmittelbare Art der Zweckverwirklichung ausreichend konkret darstellt.
Tipp: Auf konkrete Formulierung der Satzung achten
Unser Praxistipp: Achten Sie auf konkrete Zweckbenennungen, klare Vermögensbindung und die wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung.
Sind die in Ihrer Satzung genannten Zwecke und die Vermögensbindung hinreichend konkretisiert?
Deckt Ihre Satzung die tatsächliche Geschäftsführung vollständig ab oder bestehen unerkannte formelle Risiken?
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