Klare Satzungsregelungen: Das Fundament wirksamer Vereinsarbeit

mehrere gestapelte Hände

Präzise und eindeutige Satzungsregelungen sind essenziell für die Handlungsfähigkeit von Vereinen – sowohl im Umgang mit Vereinsmitgliedern als auch mit Organmitgliedern.

Zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des LG Essen sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig für Vereinsvorstände und die rechtssichere Gestaltung von Vereinssatzungen.

Vereinsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern: Sanktionen des Vereins

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Verein Sanktionen gegen ein Mitglied verhängen kann. Im konkreten Fall wurde einem Mitglied aufgrund eines rufschädigenden Verhaltens, dokumentiert durch ein Video, eine Vereinsstrafe auferlegt. Das Mitglied berief sich auf sein Schweigerecht und bestritt nicht substantiiert, auf dem Video zu sehen zu sein. Die Klage gegen die Vereinsstrafe blieb erfolglos: Das LG Wuppertal und in der Folge auch das OLG Düsseldorf stellten klar, dass im Vereinsstrafverfahren zwar ein Schweigerecht besteht, aber die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze – insbesondere zur Darlegungslast (§ 138 ZPO) und zur freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) – Anwendung finden. Das Mitglied konnte sich somit zwar im vereinsinternen Verfahren, nicht aber im Zivilgerichtsprozess auf sein Schweigen berufen. Der Verein hatte im internen Verfahren dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt und im Zivilprozess alle nötigen Beweise vorgelegt, um seinen Standpunkt ausreichend zu untermauern.

Erstes Zwischenfazit für die Praxis: Die Satzung muss klare Regelungen zum Ausschlussverfahren und zu Sanktionen enthalten, damit diese wirksam und rechtssicher durchgeführt werden können.

Maßnahmen gegenüber Organmitgliedern: Abberufung und Zuständigkeit

Das LG Essen hatte sich bereits im Januar dieses Jahres mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Landesvorstand eines Vereins zu befassen. Die Satzung sah vor, dass ausschließlich die Mitgliederversammlung als Bestellungsorgan auch für die Abberufung zuständig ist. Der Versuch des Landesvorstands, eine „Notkompetenz“ oder eine nachträgliche Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu konstruieren, scheiterte. Das Gericht stellte klar: Ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften führt zur Nichtigkeit des Beschlusses. Die Satzung hat Vorrang, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bleibt (§ 27 Abs. 1 BGB). Fehlt eine Satzungsregelung, ist eine Abberufung jederzeit möglich – dies kann jedoch zu Unsicherheiten seitens der amtierenden Vorstandsmitglieder führen.

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Gerade für hauptamtliche Vorstände ist es von großer Bedeutung, dass die Satzung klare und verlässliche Regelungen zur Bestellung und Abberufung enthält. Nur so kann Planungssicherheit und Kontinuität im Verein gewährleistet werden.

Fazit: Spezifische Satzungsgestaltung als Schlüssel zur Rechtssicherheit

Die beiden Entscheidungen zeigen wieder einmal, dass die Satzung das zentrale Instrument zur Steuerung von Vereinsmaßnahmen ist. Sie muss nicht nur Sanktionen und Ausschlussverfahren gegenüber Mitgliedern klar regeln, sondern im Optimalfall auch die Zuständigkeiten und Verfahren zur Abberufung von Organmitgliedern eindeutig festlegen. Unklare oder fehlende Satzungsregelungen führen zu Rechtsunsicherheit, Streitigkeiten und im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit von Maßnahmen. Fehlen klare Satzungsregelungen, ist der Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen nicht immer von Vorteil.

Insbesondere für Vereinsvorstände bedeutet dies, dass Sie ihre Satzungen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf an die aktuellen rechtlichen und vereinsspezifischen Entwicklungen anpassen sollten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Maßnahmen gegenüber Mitgliedern und Organen rechtssicher und wirksam umgesetzt werden können. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.05.2025, 13 U 131/24
LG Essen, Urteil v. 31.01.2025, 1 O 234/23

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Porträt vom Autor

Dr. Isabella Löw

Rechtsanwältin Dr. Isabella Löw ist am Standort Frankfurt am Main in unserem Nonprofitteam tätig. Sie berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen.

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