Einbringung der GmbH in eine Familienstiftung: Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Businessmann vor Skyline

Die Einbringung der vom Stifter als Geschäftsführer geführten GmbH in eine Familienstiftung ist ein bewährtes und steuerlich interessantes Instrument zur Unternehmensnachfolge und langfristigen Sicherung des Unternehmensund Familienvermögens. Mit dem Wechsel des Gesellschafters der GmbH kann sich allerdings die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers grundlegend ändern.

Warum eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Einstufung wichtig ist

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft regelmäßig, ob Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich selbstständig tätig sind oder ob eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Diese sogenannte Statusprüfung erfolgt häufig im Rahmen einer Betriebsprüfung oder auf Antrag. Eine falsche Einschätzung kann teuer werden, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, z.T. über einen mehrjährigen Zeitraum, sind keine Seltenheit.

Wann gilt ein Geschäftsführer als selbstständig?

Nach § 7 SGB IV richtet sich die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere danach, ob eine Weisungsgebundenheit besteht und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt.

Für den Sonderfall von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH hat die Rechtsprechung, insbesondere das Bundessozialgericht, diesen Maßstab weiterentwickelt. Entscheidend ist danach, ob der Geschäftsführer über eine tatsächliche Rechtsmacht verfügt, unliebsame Weisungen der Gesellschafter zu verhindern. Nur wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben kann, liegt echte Selbstständigkeit vor. Nur dann ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Dies ist typischerweise in folgenden Fällen gegeben:

  • Mehrheitsbeteiligung: Der Geschäftsführer hält mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile.
  • Sperrminorität: Der Geschäftsführer verfügt zwar weniger als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile, aber über umfassende Vetorechte bei allen wesentlichen Entscheidungen.
  • Mittelbare Beteiligung: Der Geschäftsführer ist zwar nicht direkt an der Gesellschaft beteiligt, aber über eine Muttergesellschaft (Holding) ist seine gesellschaftsrechtliche Einflussnahme mittelbar sichergestellt.

Fehlt die nötige Rechtsmacht, spricht vieles für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Stiftungsmodell: Verlust der Rechtsmacht?

Bringt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine GmbH-Anteile in eine Stiftung ein, hält er diese nicht länger selbst. Damit verliert er seine gesellschaftsrechtliche Stellung in der GmbH und in aller Regel auch seine Rechtsmacht. Ob der Geschäftsführer der GmbH in einem solchen Fall gleichwohl weiterhin von der Sozialversicherung befreit bleibt oder sozialversicherungspflichtig wird, hatte das LSG Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen Urt.v. 31.1.2025 – L 22 BA 89/24).

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese zweimonatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin zunächst Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH gewesen. Sie übertrug sämtliche Anteile an eine von ihr gegründete Familienstiftung, deren Vorstand sie, neben anderen Mitgliedern, auf Lebenszeit angehörte und in dem sie ein Vetorecht besaß. Nach der Übertragung stellte die Deutsche Rentenversicherung zur Überraschung der Geschäftsführerin fest, dass diese als Geschäftsführerin der GmbH abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sei. Die Klägerin argumentierte, ihr Vetorecht im Stiftungsvorstand ermögliche ihr weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die GmbH, sodass sie wie eine beherrschende Gesellschafterin zu behandeln sei. Die Vorinstanzen und die Deutsche Rentenversicherung sahen dies anders und bejahten die Sozialversicherungspflicht.

Keine Rechtsmacht nach Übertragung sämtlicher Anteile auf Familienstiftung

Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin nach Übertragung sämtlicher Anteile auf die Familienstiftung weder unmittelbar noch mittelbar am Kapital der GmbH beteiligt, sodass ihr keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht mehr zustand. Das in der Stiftungssatzung verankerte Vetorecht reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine mit einer beherrschenden Gesellschafterstellung vergleichbare Einflussmöglichkeit zu begründen. Zwar konnte die Klägerin Beschlüsse verhindern, sie war jedoch nicht in der Lage, eigene Entscheidungen durchzusetzen.

Überzeugt die Ansicht des Gerichts?

Die Ansicht, die Abhängigkeit allein an der formalen Kapitalbeteiligung festzumachen, halten wir im Ergebnis nicht für überzeugend. Ausschlaggebend sollte die tatsächliche Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die GmbH sein. Maßgeblich müsste somit sein, ob die betreffende Person unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Beteiligung gesellschaftsrechtlich in der Lage ist, den Willen der Gesellschaft maßgeblich zu bestimmen oder ihm entgegenzutreten.

Das ist unserer Meinung nach in vielen Praxisfällen zu bejahen. Eine selbstständige Tätigkeit ist unseres Erachtens z.B. denkbar, wenn die Satzung der Familienstiftung dem Geschäftsführer derart weitgehende Befugnisse einräumt, so dass er auf Dauer die Geschäftspolitik der GmbH eigenständig bestimmen kann, ohne Weisungen des Stiftungsvorstands oder anderer Stiftungsorgane befolgen zu müssen. Kennt die Stiftung z.B. nur einen einköpfigen Vorstand in Person des Geschäftsführers der GmbH selbst, sollte die Rechtsposition des Geschäftsführers ausreichend stark sein. Nicht nur kann er die Geschicke der GmbH auf diese Weise allein bestimmen, auch kann kein Dritter sich ihm entgegenstellen.

In einem mehrköpfigen Stiftungsvorstand ist wiederum denkbar, dass dem Geschäftsführer der GmbH satzungsmäßig ein exklusives Vertretungsrecht der Stiftung in der Gesellschafterversammlung der GmbH gewährt wird, ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand oder eine Letztentscheidungsbefugnis bei strategischen Angelegenheiten im Hinblick auf die GmbH.

Eine solche Rechtsstellung würde einer faktischen Alleinkontrolle gleichkommen und damit unseres Erachtens eine selbstständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit rechtfertigen, auch wenn keine oder nur eine geringe unmittelbare Kapitalbeteiligung an der GmbH besteht.

WINHELLER berät zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführern

Für Unternehmer ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Vor der Einbringung einer GmbH in eine Stiftung sollte stets bedacht werden, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers ändern kann. Es bedarf daher auch in dieser Hinsicht einer sorgfältigen Gestaltung der Stiftungssatzung. Um Rechtssicherheit zu erhalten, empfiehlt es sich außerdem, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Kommen Sie dazu gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80