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Familienstiftung: Errichtung, Anerkennung, Vermögen

Familienstiftung: Errichtung, Anerkennung, Vermögen

Wer das Familienvermögen langfristig sichern und die wirtschaftliche Versorgung der Familienmitglieder über mehrere Generationen sicherstellen möchte, wird sich wahrscheinlich früher oder später mit dem Thema Stiftung auseinandersetzen. Da die Errichtung einer Familienstiftung ein komplexer Prozess ist, ist eine sorgfältige Planung unerlässlich, um die Stiftung an die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Stifter und deren Familien anzupassen. Doch welche Schritte sind bei der Errichtung einer Familienstiftung konkret zu beachten?

Familienstiftung errichten: Voraussetzungen, rechtliche und steuerliche Aspekte

Zunächst sollte sich die potenziellen Stifter über die Zweckmäßigkeit der Errichtung einer Familienstiftung informieren. Nicht jeder Sachverhalt eignet sich für die Übertragung des Familienvermögens auf eine Familienstiftung. Der konkrete Einzelfall ist im Hinblick auf rechtliche und steuerliche Fragestellungen zu überprüfen und mit etwaigen alternativen Nachfolgegestaltungen zur vergleichen.

Gestaltung der Satzung und des Stiftungsgeschäfts

Sollten sich die potenziellen Stifter dazu entscheiden, eine Familienstiftung zu errichten, sind im nächsten Schritt die Stiftungsdokumente zu entwerfen. Benötigt werden eine Satzung sowie ein sog. Stiftungsgeschäft. In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Themen zu behandeln. Unsere Auflistung kann daher keinesfalls als vollständig erachtet werden, dient aber als grobe Leitlinie. Die Satzung und das Stiftungsgeschäft sollten immer individuell abgestimmt werden:

Ganz grundsätzlich müssen sich die Stifter überlegen, welchen Zweck die Stiftung verfolgen soll und welche Personen Teil des Begünstigtenkreises sein, also später Ausschüttungen erhalten sollen. Von Letzterem hängt unter anderem der Freibetrag bei der Übertragung des Stiftungsvermögens ab.

Auch die Organstruktur der Stiftung muss in der Satzung festgehalten werden. Hier gilt es zu bestimmen, welche Organe die Stiftung haben soll, aus wie vielen Mitgliedern diese jeweils bestehen sollen, welche Aufgaben sie wahrnehmen und wie die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden sollen.

Ein ganz zentrales Thema ist die Vermögensausstattung der Stiftung. Im Stiftungsgeschäft muss festgehalten werden, welche Assets auf die Stiftung übertragen werden. Als Nachweis des jeweiligen Werts eignen sich etwa Gutachten, Kontoauszüge oder Depotübersichten. Das Vermögen kann dann von der Stiftung unterschiedlich verwaltet werden. Auch diesbezüglich sollten sich die Stifter bereits bei der Satzungserrichtung Gedanken machen. Bereits zu Beginn kann festgelegt werden, welche Investitionsmöglichkeiten die Stiftung haben soll. Möglich ist es auch, den Kauf und Verkauf bestimmter Assets zu erschweren oder gar auszuschließen.

Familienstiftung anerkennen lassen

Vorprüfung der Satzung durch die Stiftungsbehörde

Nachdem die Satzung und das Stiftungsgeschäft an die Stifterwünsche angepasst wurden, kann eine Vorprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Stiftung. Die Behörden prüfen die Vereinbarkeit der Satzung und des Stiftungsgeschäfts mit den gesetzlichen Vorgaben und die Praktikabilität des Inhalts der Dokumente. Die Stifter erhalten so ein erstes Feedback zu ihrer Satzung und haben die Möglichkeit, Anpassungen vorzunehmen. Die Abstimmung erfolgt meist in mehreren Runden, sodass konstruktiv gemeinsam eine Satzung erarbeitet wird, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die praxistauglich ist. Abhängig von der Behörde dauert diese Vorprüfung in etwa drei bis sechs Monate, wobei es immer wieder Ausnahmen in beide Richtungen gibt. Pauschal lässt sich die Dauer meist kaum vorhersagen.

Finale Schritte und erforderliche Dokumente

Nachdem die Vorprüfung beendet ist und die Behörde die Satzung und das Stiftungsgeschäft freigegeben hat, kann die finale Anerkennung erfolgen. Dazu werden, abhängig von der jeweiligen Behörde, unterschiedliche Dokumente benötigt. Meist erforderlich sind jedoch die Satzung und das Stiftungsgeschäft im Original von den Stiftern unterzeichnet, ein formloser Anerkennungsantrag, ein Vermögensnachweis und, falls Mitglieder in die Organe berufen werden, die nicht Stifter sind, eine Annahmeerklärung des Amtes.

Die Behörde prüft alle übersendeten Dokumente und stellt anschließend eine Anerkennungsurkunde aus. Außerdem erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Vertretungsbescheinigung, die sie als Vertreter der Stiftung legitimiert.

Die finale Anerkennung erfolgt in der Regel schneller als die Vorprüfung, da keine weitere Abstimmung mehr erforderlich ist.

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Nach der Anerkennung: Vermögensübertragung, Transparenzregister und laufende Pflichten

Mit Anerkennung der Stiftung entsteht die Pflicht der Stifter, das im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen zu übertragen. Das kann je nach Vermögen auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen.

Außerdem muss die Stiftung in das Transparenzregister eingetragen werden. Bei der Eintragung sind alle wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung anzugeben, insbesondere die Vorstandsmitglieder und Begünstigten.

Darüber hinaus ist an die laufende Steuerberatung und Buchführung der Stiftung zu denken. Auch eine Stiftung hat Pflichten zu erfüllen, wie die Abgabe einer Steuererklärung, die Erstellung eines Jahresabschlusses oder die Führung eines Vermögensverzeichnisses.

Sie haben Fragen rund um den Prozess zur Errichtung einer Familienstiftung? Eine sorgfältige und vor allem individuelle Prüfung Ihrer Ausgangssituation ist für eine optimale Beratung unerlässlich. Melden Sie sich dazu bei uns – wir unterstützen Sie gerne.

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Johanna Rengel

Rechtsanwältin Johanna Rengel ist am Standort Frankfurt am Main im Bereich Vermögen/Stiftung/Nachfolge für unsere Mandantschaft tätig. Sie berät dabei vor allem vermögende Privatpersonen bei der Nachfolge- und Vermögensplanung in zivilrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

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