Immer wieder wird bezüglich des Umgangs mit den Folgen des Coronavirus von einer Stundung gesprochen. Doch was genau ist eine Stundung eigentlich?
Stundung schiebt Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs hinaus
Die Stundung ist eine sogenannte Billigkeitsmaßnahme der Finanzbehörden, welche die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise hinausschiebt. Durch sie soll in besonderen Fällen, in denen dem Steuerzahler eine Zahlung der Steuer nicht zugemutet werden kann, eine Erleichterung geschaffen werden.
Stundbar sind grundsätzlich alle Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Grundsätzlich können alle Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gestundet werden, soweit es sich um Ansprüche der Finanzbehörden gegen den Steuerzahler handelt.
Gestundet werden können in der Theorie neben den klassischen Steuern wie der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer z.B. auch
- Kirchensteuern,
- Örtliche Verbrauchs- u. Aufwandsteuern und
- sonstige Kommunalabgaben.
Nicht stundbar sind z.B. Zahlungsansprüche verbunden mit der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer. Ebenso wird in der Regel eine Stundung der Umsatzsteuer nicht gewährt.
Was sind die Voraussetzungen für eine Steuerstundung?
Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die Einziehung bei Fälligkeit des Zahlungsanspruchs eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung wird meist nur auf Antrag und gegen eine Sicherheitsleistung gewährt.
Voraussetzung: erhebliche Härte der Einziehung
Eine erhebliche Härte kann sich aus sachlichen Gründen ergeben, wie z.B. bei größeren Abschlusszahlungen, Nachforderungen oder Erhöhungen von Vorauszahlungen.
Eine erhebliche Härte kann sich aber auch aufgrund der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ergeben, z.B. bei einer langen Krankheit, unerwarteten Verlusten oder einer überraschenden Bindung der liquiden Mittel durch betriebsnotwendige Investitionen, etwa nach einem Brand, Diebstahl oder Unwetterschäden.
Der Steuerpflichtige muss hier stundungsbedürftig sein, sich also in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und sich die Mittel auch nicht anders beschaffen können.
Zudem muss er stundungswürdig sein, er darf seinen Liquiditätsengpass weder selbst herbeigeführt, noch durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben, also seine Steuerpflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt haben.
Für die Dauer der Stundung fallen Zinsen an
Für die Dauer einer gewährten Stundung fallen in aller Regel Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr an. Bei Stundungen im Zuge der Coronakrise wurde meist ein zinsfreier Weg geschaffen.
Weitere Billigkeitsmaßnahmen
Weitere mögliche Billigkeitsmaßnahmen sind z.B.
- Aussetzung der Vollziehung, die nur die Nichtdurchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs, aber keine Verschiebung der Fälligkeit bewirkt. Sollten die Voraussetzungen für diese Maßnahme vorliegen, ist meist diese das Mittel der Wahl, da es für den Steuerpflichtigen zinsgünstiger ist. Zinsen müssen hier nur im Falle der Erfolglosigkeit entrichtet werden.
- Ein Erlass oder eine abweichende Steuerfestsetzung kommen in Betracht, wenn die Erhebung der Steuer aufgrund einer momentanen besonderen Situation unbillig wäre. Sie unterscheidet sich zur Stundung darin, dass die Erhebung der Steuer auf Dauer und nicht nur vorübergehend unbillig wäre.
- Die Niederschlagung ist eine rein behördeninterne Maßnahme ohne Einfluss auf die Fälligkeit des Anspruchs. Hiervon erfährt der Steuerpflichtige in der Regel nichts.
- In Betracht kommt auch Vollstreckungsaufschub im Vollstreckungsverfahren.
- Im Unionszollrecht ist an einen Zahlungsaufschub zu denken.
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