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Erstattung von Kursgebühren durch Krankenkasse: Steuern beachten!

Erstattung von Kursgebühren durch Krankenkasse: Steuern beachten!

Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten Vorsorgeleistungen zur Verhinderung von Krankheitsrisiken anzubieten. Eine solche Vorsorgeleistung sind z.B. Sportkurse, die der Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems oder der gezielten Stressbewältigung dienen. In Sachsen-Anhalt haben daher einige Krankenkassen mit dem Landessportbund eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Landessportbund ein Qualitätssiegel an Sportvereine vergibt, die geeignete Sportkurse anbieten. Im Gegenzug erstatten die Krankenkassen die jeweilige Kursgebühr auf Antrag an ihre Versicherten. Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat sich nun in einem Erlass zu den steuerlichen Folgen dieser Vereinbarung geäußert.

Vereinbarung hat keine umsatzsteuerlichen Folgen

Zunächst stellt der Erlass klar, dass die Vereinbarung keine umsatzsteuerlichen Folgen für den Landessportbund sowie den beteiligten Krankenkassen entfaltet. Insbesondere liege kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor: Denn die Vereinbarung habe lediglich den Zweck, dass die Krankenkassen ihre gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Umsatzsteuer auf Sportkurse

Dagegen stelle die Durchführung der Sportkurse durch die Sportvereine eine umsatzsteuerbare Leistung dar, für die die gezahlten Kursgebühren das Entgelt seien. Die Sportkurse können jedoch nach § 4 Nr. 22 b) Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sein, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sportliche Veranstaltung: Beim Sportkurs muss es sich um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Umsatzsteuerrechts handeln. Das sei laut dem Erlass der Fall, wenn ein Verein mehrere Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbringt (z. B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a.), die den aktiven Sportlern – auch Nichtmitgliedern – die Sportausübung ermöglicht.
  • Gemeinnützige Einrichtung: Der Sportkurs muss durch eine Einrichtung erbracht werden, die gemeinnützigen Zwecken dient. Das sei – so der Erlass – bei Sportvereinen der Fall. 
  • Teilnehmergebühren: Das Entgelt für die Sportkurse muss in Teilnehmergebühren bestehen. Kursgebühren stellen nach dem Erlass Teilnehmergebühren dar, da sie von den aktiven Sportlern (Versicherten) für ihre Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen gezahlt und allgemein für die Teilnahme erhoben werden.

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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und somit eine Steuerbefreiung des Sportkurses nicht möglich, können Sportvereine prüfen, ob zumindest der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf die Kursgebühren angewendet werden kann.

Ertragsteuer auf Sportkurse

Sportkurse für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind als sportliche Veranstaltung im Sinne von § 67a der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen, so der Erlass. Dadurch können die Sportkurse einen Zweckbetrieb begründen, sofern der Sportverein als gemeinnützig anerkannt ist und 

  • bei Unterschreiten der Grenze von 45.000 Euro (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) nicht zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb optiert wird bzw. bei einer Option keine bezahlten Sportler an den Sportkursen teilnehmen oder
  • bei Überschreiten der Grenze von 45.000 Euro und einer Option zum Zweckbetrieb keine bezahlten Sportler an den Sportkursen teilnehmen.

Liegt ein Zweckbetrieb vor, so sind die Einnahmen aus den Sportkursen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Erlass stellt ferner klar, dass bei Sportvereinen § 67a AO vorranging vor der allgemeinen Zweckbetriebsregelung nach § 65 AO anzuwenden ist. Der Verein darf daher mit seinen Sportkursen in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reit-, Ski-, Tennis- oder Schwimmlehrer) treten, ohne dabei seine Zweckbetriebseigenschaft zu gefährden.

Keine Gemeinnützigkeit bei Missbrauch

Kein Zweckbetrieb besteht, wenn der Sportverein allein mit dem Zweck gegründet wurde, Sportkurse anzubieten, die ausschließlich von den Krankenkassen finanziert werden. Diese Vereine bestehen, so der Erlass, in den meisten Fällen nur aus den gesetzlich vorgeschriebenen sieben Gründungsmitgliedern, zu denen in der Regel Betreiber von Fitness- bzw. Sportstudios, Physiotherapeuten und oftmals ein Arzt gehören. Sie seien nicht darauf ausgerichtet, neben den Gründungsmitgliedern weitere Mitglieder aufzunehmen. Eine solche Konstellation sei laut dem Erlass ein Indiz dafür, dass die eigenwirtschaftlichen Interessen der einzelnen Vereinsmitglieder im Vordergrund der Vereinsarbeit stehen. Somit liege jedoch keine Selbstlosigkeit vor, sodass der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne, was wiederum zur Folge hat, dass die Sportkurse keinen Zweckbetrieb begründen können.

Grundsätze auch auf andere Bundesländer anwendbar

Die Grundsätze des Erlasses vom Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt können auch auf Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Sportverbänden außerhalb von Sachsen-Anhalt angewendet werden. Rechtlich enthält der Erlass keine Neuerungen und stellt lediglich die aktuelle Rechtslage dar. Nichtdestotrotz verdeutlicht er, welche ertrag- und umsatzsteuerlichen Fallstricke Sportvereinen drohen können. Unsere Experten für Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gern und stellen sicher, dass Ihnen keine bösen Überraschungen nach der nächsten Betriebsprüfung drohen.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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