Auch wenn eine Domain ordnungsgemäß registriert ist, kann die Verwendung des Domainnamens in Einzelfällen eine Rechtsverletzung darstellen.
Streit um Namensrecht
Im vorliegenden Fall stritten sich eine Firma und ihr früherer Geschäftsführer und Gesellschafter um ein kollidierendes Namensrecht. Der Geschäftsführer war Inhaber der 2008 registrierten Internet-Domain und hatte im Jahr 2011 eine entsprechende Wortmarke ordnungsgemäß registriert. Die gleich lautende Firma war bereits im Jahr 2010 wirksam in das Handelsregister eingetragen worden.
Nachdem sich der Geschäftsführer weigerte, den Domainnamen löschen zu lassen, klagte die Firma auf Einwilligung zur Löschung der Adresse aus dem DENIC (Deutsches Network Information Center) Register, da sie ihr Namensrecht verletzt sah. Das LG Frankfurt gab dem Unternehmen Recht und begründete dies damit, dass Marken in Form von Unternehmenskennzeichen Vorrang vor reservierten Domainnamen genießen. Das OLG Frankfurt bestätigte nun diese Betrachtungsweise.
Firmenmarke trumpft Namensmarke
In der Aufrechterhaltung des Domainnamens durch den Geschäftsführer lag eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 Fall 2 BGB. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall durch eine bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung des Domainnamens erfüllt, denn mit der Registrierung ging eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse einher.
Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der „Zuordnungsverwirrung“, welche – dem OLG zufolge – besonders schwer ins Gewicht falle. Diese Zuordnungsverwirrung bestehe, da eine Top-Level-Domain (.de) nur ein einziges Mal registriert werden kann. Dadurch komme es beispielsweise bei der Suche eines Verbrauchers nach der Firma nahezu unvermeidbar dazu, dass er auf die Domain trifft, welche aber mit der namensberechtigten Firma nichts zu tun hat. Im Ergebnis sei es ihr vorliegend dadurch nicht mehr möglich, online über ihren eignen Unternehmensnamen zu verfügen.
Kein absolutes Recht an der Bezeichnung
Es komme, neben anderen Aspekten, auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Domain bereits vor Entstehung des Namensrechts der Klägerin registrieren ließ. Eigene Rechte des Beklagten an der Bezeichnung seien zum Zeitpunkt der Registrierung im Jahr 2008 nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet der registrierte Domainname selbst kein absolutes Recht an der Bezeichnung.
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