Fast überall begegnen uns heutzutage Produkte einer überschaubaren Anzahl von Herstellern. Ein Beispiel: Ob Apple oder Samsung, jedes zweite Mobilfunkgerät oder Tablet stammt heute aus der Schmiede eines dieser Hersteller. Es ist nicht nur das Produkt selbst, das uns gefällt. Es ist auch das Image, das eine Marke verkörpert.
Sofern Sie als Unternehmen einen Namen oder ein Zeichen zur öffentlichen Kennzeichnung Ihrer Produkte nutzen, kann sich dieses Kennzeichen bei richtiger Markenstrategie zu einem Ihrer wichtigsten Vermögensgegenstände entwickeln. Doch um dafür zu sorgen, dass die Konkurrenz sich nicht durch die Verwendung Ihres Kennzeichens bereichert oder gar durch in Verkehr bringen mangelhafter Produkte das Image Ihres Kennzeichens schädigt, muss die Marke geschützt werden.
Markenschutz nach deutschem Recht
Das deutsche Gesetz unterschiedet die „Registermarke“, die durch Eintragung eines Zeichens als Marke in ein Markenregister entsteht, die „Benutzungsmarke“, die ihren Schutz durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und einen dadurch bedingten bestimmten Bekanntheitsgrad erlangt, und die „notorisch bekannte Marke“, die sich in Deutschland im Verkehr durchgesetzt hat.
Neben den unterschiedlichen Wegen, auf denen Markenschutz erlangt werden kann, gibt es auch verschiedene Erscheinungsformen. So kennt das deutsche Recht Wortmarken (Beispiel: VW), Bildmarken (Beispiel: der Mercedes-Benz-Stern), Wort-Bildmarken (Beispiel: das Google-Schriftzeichen), Hörmarken (Beispiel: Melodie der Deutschen Telekom AG), dreidimensionale Marken (Beispiel: Stabilo Boss Textmarker), Farbmarken (Beispiel: Der Gelbton des ADAC) und Kollektivmarken (Beispiel: Thüringer Rostbratwurst).
Marken werden darüber hinaus für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind nach der Nizza-Klassifikation in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt.
Nicht jedes Zeichen ist als Marke eintragungsfähig
Das Gesetz kennt absolute (im Falle des Vorliegens ist die Eintragung als Marke in jedem Falle ausgeschlossen) und relative (ggf. überwindbare) Eintragungshindernisse, deren Vorliegen vor Antragsstellung genau geprüft werden sollte.
Im Markenrecht gilt der sog. Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommst, mahlt zuerst. Im Falle der Kollision genießt also die Marke mit dem früheren zeitlichen Rang Vorrang gegenüber der jüngeren Marke.
Wir raten zudem vor der Anmeldung einer Marke zur Durchführung von Markenrecherchen. Diese geben Aufschluss darüber, ob bereits identische oder ähnliche Marken (Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherche) existieren. Dies kann Markenstreitigkeiten verhindern, die Zeit, Nerven und Geld kosten.
Gewährt die Eintragung einer Marke weltweiten Schutz?
Der Schutz Ihrer nationalen Marke, die Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen können, reicht wegen des geltenden Territorialitätsprinzips nur bis zur deutschen Staatsgrenze. Gerade für internationale Unternehmen ist dieser Schutzumfang häufig nicht ausreichend. Aber keine Sorge: Daneben kommt auch die Anmeldung einer Unionsmarke (beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO]) oder eine Anmeldung über die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Betracht. Für Schutz in jenen Ländern, die nicht den EUIPO- oder WIPO-Regularien unterworfen sind, ist natürlich noch jeweils eine nationale Einzelanmeldung in dem gewünschten Land möglich.
Unser Rat passend zu Ihrer Markenstrategie
Befassen Sie sich frühzeitig mit der Entwicklung einer sinnvollen Markenstrategie, die dem Aufbau und der Steigerung Ihres Marktwertes dient. Ergreifen Sie zusammen mit unserem kompetenten und erfahrenen IP-Team Chancen für Ihr Geschäft, wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung einer passenden Strategie.
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