Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der andauernden Nullzinspolitik der EZB. Zumeist sind es jüngere Menschen, die in Kryptowährungen investieren und sich viel zu selten die dringend notwendige Frage stellen, wie man am besten Kryptowährungen vererbt bzw. auf die nächste Generation überträgt. Aufgrund der starken Kursschwankungen können Kryptowährungen zu einer echten Steuerfalle im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung werden. Im schlimmsten Falle wird das gesamte Vermögen vernichtet. Trotz der zahlreichen noch bestehenden rechtlichen Unsicherheiten ist eine sorgfältige Nachfolgeplanung bereits in jungen Jahren empfehlenswert. Denn eines ist gewiss, das Leben ist ungewiss!
Kryptowährungen unterliegen der Erbschaftsteuer
Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Zum einen knüpft das Erbschaftsteuerrecht an zivilrechtliche Wertungen an, sprich behandelt Kryptowährungen als vererbbare Gegenstände. Zum anderen führen Kryptowährungen zu einer Bereicherung des Erben, da ihnen im Rechtsverkehr ein Wert beigemessen wird.
Entscheidend: Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen
Vom Grundsatz her werden Kryptowährungen erbschaftsteuerlich nicht anders behandelt als andere Gegenstände, wie z.B. Autos oder Goldbarren. Die Bewertung richtet sich maßgeblich danach, ob sich die Kryptowährungen im Privatvermögen oder gar in einem steuerlich begünstigten Betriebsvermögen befinden.
Zwar gibt es hierzu noch keinerlei Rechtsprechung, allerdings dürften Kryptowährungen grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung und somit dem Privatvermögen zuzuordnen sein.
Anders kann es sich hingegen gestalten, wenn entweder ein Unternehmen die Kryptowährungen hält oder wenn „Mining“ bzw. ein gewerblicher Kryptowährungshandel betrieben wird. Hier kann unter Umständen eine gewerbliche Betätigung vorliegen, die zu einem Betriebsvermögen führt. Ob dies der Fall ist, hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab.
Kryptowährungen im Privatvermögen: Bewertung zum Börsenkurs
Wie Kryptowährungen im Privatvermögen zu bewerten sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Bewertungszeitpunkt ist jedenfalls der Zeitpunkt der Schenkung oder des Todes des Besitzers der Bitcoin bzw. Krypotwährungen. Überwiegend wird derzeit davon ausgegangen, dass, vereinfacht ausgedrückt, der mögliche Veräußerungspreis anzusetzen ist. Wie dieser jedoch genau zu ermitteln ist, ist ebenfalls noch unklar. Ein derzeit jedoch verbreiteter Ansatz ist, eine Art Mittelwert der verschiedenen Kryptowährungsbörsen zu bilden.
Kryptowährungen im Betriebsvermögen: Steuerfreie Übertragbarkeit derzeit unklar
Es stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen im Betriebsvermögen vielleicht sogar steuerfrei übergehen können. Zwar passen Bitcoin und andere Kryptowährungen derzeit nicht unter den Begriff des im Rahmen einer Betriebsübertragung nicht begünstigten Verwaltungsvermögens, dennoch vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, Kryptowährungen seien schädliches Verwaltungsvermögen. Aber auch hier existiert noch keine Rechtsprechung.
„Crypto Private Key“ zur Wallet muss zugänglich sein
Vererbt werden nicht die in der Blockchain gespeicherten Transaktionsdaten, sondern lediglich der kryptografische Schlüssel („Crypto Private Key“), der dem Inhaber den Zugang zu seiner „Crypto Wallet“ gewährt. Sofern der Erblasser den „Crypto Private Key“ irgendwie physisch gespeichert hat, z.B. auf einem USB-Stick, einem Tablett o.Ä., geht dieser als Teil des Nachlasses auf den Erben über. Sofern der „Crypto Private Key“ in einer Onlinewallet (z.B. bei einer Kryptobörse) gespeichert ist, tritt der Erbe in die Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Anbieter der Wallet ein. Der Erblasser hat somit einen Anspruch gegen den Anbieter auf Zutritt zur „Crypto Wallet“. Gerade hier sollte aufgrund tatsächlicher Umstände sichergestellt werden, dass der „Crypto Key“ den Erben auch zugänglich ist oder die Erben zumindest wissen, wie sie an diesen gelangen. Gern sind wir Ihnen bei einer sorgfältigen Nachlassgestaltung behilflich.
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Tags: Erbschaftsteuer, Wallet