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Digitale Zweckverwirklichung in der Satzung

Digitalisierung und SatzungszweckViele NPOs sind aufgrund der Coronapandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen der Regierung in ihrem Wirken beschränkt, sodass sie ihre satzungsmäßigen Zwecke nicht oder nur unzureichend erfüllen können. So z.B. Sportvereine, die ihren Mitgliedern aufgrund der Untersagung von Sportveranstaltungen nicht mehr ihre Sportanlagen zur Nutzung zur Verfügung stellen können.

Da somit für NPOs viele Maßnahmen zur Zweckverwirklichung weggefallen sind, stellt sich die Frage, ob die Satzungszwecke nicht auf andere Art und Weise verwirklicht werden können. Möglich erscheint dies in Form von „digitaler Zweckverwirklichung“.

Digitale Zweckverwirklichung gemeinnütziger Organisationen

Durch digitale Angebote können NPOs ihre Zwecke oftmals auch coronakonform verwirklichen. Beispielsweise kann eine NPO, die mittels Informationsständen Bildungs- und Aufklärungsarbeit leistet, diese nunmehr auf ihrer Website anbieten. Die sonst durch Gespräche vermittelten Informationen werden dann auf der eigenen Homepage zur Verfügung gestellt, sodass die Bildungs- und Aufklärungsarbeit digital erfolgt. Die Präsenzarbeit kann z.B. durch Webinare geleistet werden, um so weiterhin den Austausch mit der Zielgruppe zu gewährleisten und mit diesem Medium einen weitestgehend „persönlichen“ Kontakt herzustellen. So bieten etwa die (gemeinnützigen) Veranstalter von Fortbildungskursen die früheren Workshops und Seminare gegenwärtig hauptsächlich in Form von Webinaren an.

Voraussetzung für eine derartige Zweckverwirklichung ist jedoch, dass sich der geförderte Zweck überhaupt digital verfolgen lässt. Nicht nötig ist, dass sich die gesamte Tätigkeit des Vereins nunmehr in digitaler Form „abspielt“. Es reicht aus, wenn sich der Satzungszweck mit (nur) einzelnen Zweckverwirklichungsmaßnahmen digital verfolgen lässt.

Digitale Zweckverwirklichung nach der Satzung zulässig?

Von dieser Möglichkeit, die Satzungszwecke digital zu verwirklichen, kann jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies nach der Satzung zulässig ist. Die Art und Weise der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks, den die NPO fördern möchte, ist in der Satzung konkret festgehalten; häufig durch exemplarische Aufzählung („Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch…“).

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Bei einer solchen exemplarischen Aufzählung sind auch andere Maßnahmen zur Zweckverwirklichung als die in der Satzung explizit niedergelegten zulässig – Voraussetzung ist allein, dass die Maßnahme geeignet ist, um den Satzungszweck auch zu verwirklichen. In der Regel, kann bei solchen exemplarischen Aufzählungen in der Satzung daher davon ausgegangen werden, dass auch digitale Maßnahmen zulässig sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den aufgezählten Maßnahmen zu finden sind.

NPOs sollten hier aber ihre Satzungen genau prüfen lassen, um kein Risiko einzugehen. Die Satzung oder die Maßnahmen zur Zweckverwirklichung können nämlich auch abschließend aufgezählt sein oder aber die Satzung ist so formuliert, dass die Zweckverwirklichung nicht durch digitale oder virtuelle Maßnahmen verwirklicht werden soll.

Satzungsänderung verhindert Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Deckt die Satzung virtuelle Maßnahmen zur Zweckverwirklichung nicht ab, so kann dies zu einem Konflikt mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts führen. Das Gemeinnützigkeitsrecht gibt vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Die Vorgaben der Satzung müssen sich demnach in den Handlungen der NPO widerspiegeln. Bestehen daher Zweifel, ob die Zweckverwirklichung durch digitale Maßnahmen satzungskonform ist, sollte zurückhaltend verfahren werden, um nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Verbleibt es nach einer Prüfung der Satzung bei Rechtsunsicherheiten, wie die bestehende Satzung auszulegen ist, sollte eine Satzungsänderung erwogen werden, welche die digitalen Möglichkeiten der Zweckverwirklichung ausdrücklich zulässt.

WINHELLER unterstützt bei allen Fragen zur Satzung

Fazit: Soweit es die Satzung zulässt und der Zweck es nicht per se ausschließt, können NPOs ihre Zwecke auch in virtueller Form verwirklichen. In Fällen, in denen die Satzung digitale Maßnahmen zur Zweckverwirklichung nicht vorsieht oder sogar ausschließt, bietet es sich an, die Satzung entsprechend zu ändern. Eine derartige Satzungsänderung kann auch im Wege einer virtuellen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bis zum 31.12.2021 auch ausnahmsweise ohne, dass die Satzung die virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung explizit erlauben muss. Gern sind wir Ihnen unter info@winheller.com bei allen Fragen zur Satzung Ihrer NPO behilflich. Kommen Sie gern auf uns zu!

Weiterlesen:
Digitalisierung in NPOs: Decentralized Autonomous Organization (DAO)
Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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