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Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen für Hilfsprojekte von NPOs

Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen für Hilfsprojekte von NPOsIn der Coronakrise wollen viele gemeinnützige Organisationen auch mit solchen Maßnahmen helfen, die nicht zu ihren steuerbegünstigten Satzungszwecken zählen. Der Sportverein, der Lebensmittel sammelt und verteilt, oder der Gesangsverein, der Spenden für wirtschaftlich Betroffene einwirbt, gefährdet mit solchen Tätigkeiten normalerweise seine Gemeinnützigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die Hilfsbereitschaft und auch Probleme vieler NPOs nun in einem Schreiben reagiert und umfangreiche Ausnahmen vom Gemeinnützigkeitsrecht bis zum Jahresende zugelassen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Organisationen der Wohlfahrtspflege

Für Kleinspenden bis 200 Euro genügt als Nachweis des Spenders gegenüber der Finanzverwaltung eine sog. vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Die begünstigte Organisation muss keinen formalen Spendennachweis über die konkrete Höhe erteilen, sondern es genügt der Kontoauszug des Zuwendenden. In Fällen humanitärer Katastrophen wird diese Erleichterung zeitweise betragsunabhängig auf den Zweck der Spende erweitert. So nun auch in Fällen, in denen ein amtlich anerkannter inländischer Verband der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen) ein Sonderkonto für Spenden zur Bewältigung der Coronakrise eingerichtet hat.

Lockerung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes

Spendeneinnahmen und andere Mittel einer gemeinnützigen NPO müssen für den konkreten steuerbegünstigten Satzungszweck verwendet werden. Sofern dieser aber nicht in der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder der Förderung mildtätiger Zwecke liegt, ist die Durchführung bzw. Unterstützung von Hilfsaktionen zur Bewältigung der Coronakrise eigentlich ausgeschlossen. Auch hier schafft das aktuelle BMF-Schreiben Abhilfe: Spendenaktionen und Mittelverwendungen für Hilfsmaßnahmen zugunsten von Corona betroffenen Personen gelten als unschädlich, auch wenn sie vom eigentlichen Satzungszweck nicht gedeckt sind.

Allerdings müsste die Tätigkeit theoretisch als steuerbegünstigt anerkannt werden können und damit die Voraussetzungen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder der Förderung mildtätiger Zwecke erfüllen. Finanzielle Hilfen für Unternehmen oder Selbstständige aufgrund wirtschaftlicher Mindereinnahmen durch die Coronakrise bleiben damit gemeinnützigkeitsschädlich. Spendenaktionen können allerdings auch zugunsten anderer Organisationen durchgeführt werden, die entsprechende Zwecke verfolgen.

Entgeltliche Leistungen können Zweckbetrieb sein

Stellen gemeinnützige NPOs entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronakrise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), so können diese Tätigkeiten als Zweckbetrieb eingeordnet werden. Damit sind diese sowohl körperschaftsteuerfrei als auch umsatzsteuerbegünstigt.

Ausnahmen auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Coronakrise trifft auch viele wirtschaftlich tätige Nonprofit-Organisationen, wenn Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wegfallen und dort Verluste entstehen. Die Finanzverwaltung macht daher eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Verlustausgleichs und lässt es vorübergehend zu, dass solche Verluste mit Einnahmen aus der ideellen Sphäre bzw. aus der Vermögensverwaltung und Zweckbetrieben ausgeglichen werden.

Darüber hinaus dürfen NPOs vorübergehend das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter mit steuerbegünstigt erlangten Mitteln auf maximal 80% aufstocken, und Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen können auch ohne Gegenleistung weiter gezahlt werden.

Maßnahmen sind einzelfallabhängig

Das BMF-Schreiben bringt einige Erleichterungen für von der Coronakrise betroffene bzw. helfende NPOs. Die Maßnahmen sollten allerdings nicht als Freifahrtschein und generelle Lockerung des Gemeinnützigkeitsrechts gesehen werden. Wie immer gilt: Es kommt auf den Einzelfall an, ob von der Norm abweichende Tätigkeiten tatsächlich von den Ausnahmeregelungen erfasst sind. Andernfalls droht nach der Coronakrise die Aberkennungskrise.

Gerne prüfen wir die geplanten Maßnahmen Ihrer NPO. Sie erreichen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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