In ihren Sondersitzungen am 25.03. bzw. 27.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Unter anderem enthält dieses auch Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit in Zeiten der Krise zu gewährleisten. Die Gesetzesänderung gilt vorübergehend bis zum 31.12.2020. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und kann von dem Gesetzgeber bei Bedarf bis Ende 2021 verlängert werden.
Vorstände bleiben bis zur Neuwahl im Amt
In einem ersten Schritt wurde das Ende der Amtszeit von Vereinsvorständen angepasst. Nach der neuen Regelung bleiben Vorstände auch dann bis zur Neuwahl im Amt, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Vertretung gesichert werden für den Fall, dass eine entsprechende Satzungsregelung fehlt, jedoch aufgrund der Coronakrise keine Vorstandswahlen abgehalten werden können. Diese Regelung soll nur für den vertretungsberechtigten Vorstand i.S.d. § 26 BGB gelten, nicht also für oftmals etwa „erweiterter Vorstand“ genannte Organe zur internen Geschäftsführung.
Mitgliederversammlungen auch virtuell oder im Umlaufverfahren möglich
Zudem wird es allen Vereinen ermöglicht, ihre Mitgliederversammlungen ganz oder teilweise virtuell abzuhalten. Bisher war dies nur möglich, wenn der Verein eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen hatte. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung hätten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden müssen. Das wurde in der aktuellen Situation allerdings verboten. Im Blog haben wir uns bereits ausführlich mit dem Thema Mitgliederversammlungen in der Coronakrise befasst.
Schließlich werden auch die Anforderungen an Beschlussfassungen im Umlaufverfahren erleichtert. Dafür ist nun nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Eine Mehrheit nach den gesetzlichen Regelungen oder denen der Satzung reicht aus. Allerdings müssen alle Mitglieder beteiligt werden und mindestens die Hälfte der Mitglieder muss im Umlaufverfahren ihre Stimmen abgeben.
Der Gesetzestext im Wortlaut
Die soeben erläuterten Gesetzesänderungen sind Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und finden sich in Artikel 2 § 5 des Gesetzes:
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss
ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem
vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Wenn wir Ihrem Verein während der Krise behilflich sein können, melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).
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