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Coronavirus: Können Provisionen für Sponsoring-Vermarktungsagenturen jetzt zurückgefordert werden?

Mrz 30, 20 • SponsoringKeine Kommentare

Coronavirus: Können Provisionen für Sponsoring-Vermarktungsagenturen jetzt zurückgefordert werden?Vermarktungsagenturen und Agenten besorgen Sponsoringgelder

Neben dem unmittelbaren Leistungsverhältnis zwischen dem Gesponsorten (häufig: Sportvereine, Museen, Theater, sonstige gemeinnützige Körperschaften) und dem Sponsor ist insbesondere im Bereich des professionellen Sports, aber auch sonst bei professionellen Vermarktungsaktivitäten, häufig noch ein Dritter involviert:

  • bei Berufssportlern der sogenannte Agent („player’s agent“),
  • bei Institutionen und Verbänden Vermarktungsagenturen.

Nur wenige Sportler, Clubs oder sonstige gemeinnützige Institutionen haben das notwendige Know-how und/oder entsprechende Netzwerke, um selbst vergleichbar erfolgreich Sponsorengelder akquirieren zu können. Ausnahmen bestätigen die Regel, wenn in der gemeinnützigen Organisation selbst Sponsoringprofis am Werk sind.

Provisionen sind üblich

Spezialisierte Agenturen oder Personen vermitteln Sponsoringengagements gegen Entgelt. Die vertraglichen Gestaltungen sind so vielfältig wie der Markt selbst. Allen vertraglichen Beziehungen gleich ist allerdings, dass die Agentur vom eingeworbenen Sponsoringvolumen einen Anteil erhält.

Die im Markt üblichen Beträge belaufen sich meist auf 5 bis 30 Prozent des vermittelten Sponsoringvolumens. Auch in Fällen, in denen das Sponsoring (teils) in Form von Sachleistungen erbracht wird (beispielsweise bei Einzelsportlern die Ausstattung), kann eine Vergütungspflicht vereinbart sein.

Vermarktungsagenturen und Agenten sind Makler

Im juristischen Kern handelt es sich bei der Tätigkeit einer Vermarktungsagentur oder eines Agenten um eine Maklertätigkeit, die in einem Agenturvertrag festgehalten wird. Der sogenannte Maklerlohn, also die Provision, ist fällig, sobald der Sponsoringvertrag geschlossen ist. Kundenfreundlicher sind selbstverständlich Regelungen, wonach die Provision nicht in einem Betrag zu Beginn, sondern anteilig jeweils zum Zeitpunkt der gezahlten Sponsoringentgelte anfällt.

Wer zahlt die Provision?

Häufig ist der Auftraggeber, also der Sportclub oder der Sportler oder die gemeinnützige Einrichtung, zur Zahlung der Vergütung an die Vermarktungsagentur verpflichtet. Selten sind Vereinbarungen, wonach die Vergütung vom Sponsor unmittelbar geschuldet ist.

Davon zu unterscheiden ist die Variante, dass der Sponsor seine Zahlungen über den Makler leistet und dieser dann nach Abzug seiner Provision das Sponsoringentgelt weiterleitet. Diese Situationen sind allerdings sowohl berufs- als auch bankaufsichtsrechtlich problematisch und bedürfen in jedem Einzelfall einer genaueren Vorabprüfung.

Kann der Gesponsorte wegen der Coronakrise die Provision zurückfordern?

Kann dem Sponsor aufgrund der mit der Coronapandemie verbundenen Auftritts- und Veranstaltungsverbote keine volle werbliche Gegenleistung durch den Gesponsorten erbracht werden und reduziert der Sponsor daraufhin seine Zahlungen oder stellt sie gar ein, stellt sich die Frage, wie mit den bereits vereinnahmten Provisionen der Makler/Agenturen umzugehen ist. Können sie zurückgefordert werden oder darf die Vermarktungsagentur die einmal erhaltene Provision behalten?

Je nach vertraglicher Gestaltung kann ein anteiliger Rückgewähranspruch bestehen, was im Einzelfall anhand der konkreten Vereinbarungen zu überprüfen ist. Insbesondere in den häufigen Fällen, in denen auch eine „Betreuungspauschale“ Bestandteil des Agenturvertrages ist, wird aufgrund fehlender tatsächlicher Betreuungsmöglichkeit eine zumindest anteilige Kürzung möglich sein. Dabei zu berücksichtigen ist stets, ob und wenn ja, in welchem Umfang beide Seiten an einer weiteren und langfristigen Zusammenarbeit interessiert sind.

Gerne beraten wir Sie, wenn sich die aktuelle Krise auf Ihr Sponsoringverhältnis negativ auswirkt. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

Weiterlesen:
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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