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Corona-Soforthilfen und Corona-Schutzfonds – auch für NPOs?

Corona-Soforthilfen und Corona-Schutzfonds – auch für NPOs?Mit Milliarden-Hilfspakten will die Bundesregierung Unternehmen in der Coronakrise direkt helfen – ob Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe –, 50 Milliarden Euro Corona-Soforthilfen sind als steuerbare Zuschüsse für kleine Unternehmen sowie ein Corona-Schutzfond für größere Unternehmen vorgesehen. Ausgeführt wird dieses Programm über die jeweiligen Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die mit denen des Bundes kombiniert werden können. Was aber ist mit Vereinen, Verbänden und anderen gemeinnützigen Organisationen, die durch die Coronakrise ebenfalls in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind?

Wer hat Anspruch auf die Corona-Soforthilfe?

Die Frage, wer als Unternehmer gilt, und insbesondere, ob auch NPOs Unternehmer in diesem Sinn sein können und Anspruch auf die Unterstützungsleistungen haben, ist bislang noch nicht geklärt. Es liegt unseres Erachtens aber auf der Hand, dass gemeinnützige Körperschaften zumindest insoweit anspruchsberechtigt sind, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb) unterhalten, der aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Corona-Soforthilfe erfüllt sein?

Um die Corona-Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten, sprich Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass, infolge der Coronapandemie nachweisen können. Das heißt konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11.03.2020 erfolgt sein muss.

Wo können Unternehmen und NPOs die Corona-Soforthilfe beantragen?

Grundsätzlich werden die Länder noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land für die Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen zuständig ist. Berlin hat dies beispielsweise schon getan: Anträge können ab dem 27.03.2020 elektronisch direkt bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden. Die Bayerische Staatsregierung hat ein zusätzliches Soforthilfeprogramm eingerichtet, das bereits beantragt werden kann und auf die Corona-Soforthilfe des Bundes angerechnet wird. Die Bearbeitung der Förderanträge in Bayern erfolgt bisher durch die örtlich zuständigen Vollzugsbehörden. In Hessen können Anträge für die Soforthilfe ab dem 30.03.2020 online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.

Wie viel Corona-Soforthilfe erhalten Unternehmen und Zweckbetriebe?

Derzeit ist Folgendes vorgesehen:

  • Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate (nicht zurückzuzahlen) für Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für drei Monate (nicht zurückzuzahlen) für Selbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Was muss bei Erhalt von Soforthilfe beachtet werden?

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommen – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

WINHELLER berät NPOs

Gerne klären unsere Berater, ob Ihre gemeinnützige Organisation anspruchsberechtigt ist und unterstützen Sie bei der Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde. Unsere erfahrenen Berater stehen Ihnen auch in weiteren krisenrelevanten Fragen aus den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerrecht oder Vertragsrecht zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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