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Coronavirus: Das müssen gemeinnützige Organisationen jetzt beachten

Coronavirus: Das müssen gemeinnützige Organisationen jetzt beachtenWas passiert mit meinem Antrag auf Gemeinnützigkeit?

Durch die Coronakrise und die damit verbundenen Belastungen der Ämter kann es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommen. Auch wenn Organisationen diese Verzögerung nicht verschuldet haben, können sie so lange nicht von den Vorteilen der Gemeinnützigkeit profitieren. So können sie insbesondere keine Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen. Eine gemeinnützige Organisation ist erst dann berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen oder häufig auch Fördergelder auszuzahlen, wenn ein Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit von der Behörde ergangen ist.

Was ist bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu beachten?

Wie bei der Anerkennung als gemeinnützig kann es auch bei dem Verfahren zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Corona-Krise bei den Behörden zu Verzögerungen kommen. Auch hier kann die gemeinnützige Organisation keinen Einfluss auf den Verfahrensverlauf oder die Geschwindigkeit des Finanzamts nehmen. Die gemeinnützige Organisation hat jedoch ihrerseits alle Fristen einzuhalten, die die Finanzverwaltung oder das Gesetz vorschreiben. Dazu gehört z.B. die Einspruchsfrist bei erfolgter Aberkennung.

Aber nicht nur Verfahrensfristen sind zu beachten. Auch z.B. laufende Fristen zur Mittelverwendung nach unzulässiger Mittelthesaurierung müssen eingehalten werden. Hier hat die Behörde eine betroffene Organisation bereits darauf hingewiesen, dass Mittel nicht zeitnah verwendet wurden, und die Möglichkeit eingeräumt, den Fehler zu beheben. Die dafür gesetzte Frist sollte in jedem Fall gewahrt werden. Die nachträgliche korrekte Mittelverwendung stellt im Zweifel die letzte Möglichkeit dar, eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuernachzahlungen zu vermeiden. Daher sollten solche Fristen auch während der Corona-Krise eingehalten werden.

Wie können Nonprofit-Organisationen Spenden online sammeln?

In Zeiten, in denen die sozialen Kontakte weitestgehend zurückgefahren werden müssen, stellt sich für viele gemeinnützige Organisationen die Frage, wie sie nun die Spendenakquise durchführen sollen. Schnell bietet sich dann die Onlinespendenakquise an. Möchten gemeinnützige Organisationen Spenden online akquirieren, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Zum einen können sie die Spenden über ihre eigene Internetseite abwickeln. Dabei müssen sie aber mit einer geringen Reichweite rechnen.
  • Daneben gibt es viele Angebote, bei denen Spenden über die Plattform eines Dritten eingesammelt und an die gemeinnützige Organisation weitergeleitet werden. Diese Plattform kann von einer anderen gemeinnützigen Organisation oder von einem kommerziellen Anbieter (z.B. Facebook oder Amazon) betrieben werden.

Bei der zweiten Variante wird die Spende allerdings häufig solange von den kommerziellen Anbietern einbehalten, bis eine gewisse Zielsumme (z.B. 200 Euro) erreicht wurde. Das kann mitunter Wochen dauern. Außerdem ist nicht klar, ob die Spende dann rechtlich noch von dem ursprünglichen Spender stammt und dieser eine Zuwendungsbestätigung erhalten kann und ob die Plattform überhaupt ausreichend Spenderdaten weitergeben darf, sodass eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann.

Solche Plattformen können für gemeinnützige Organisationen eine großartige Möglichkeit darstellen, auch während der Krise Spenden zu sammeln. Aber Vorsicht: Viele dieser Konzepte stehen auf wackeligen Beinen und häufig wurden die Bedürfnisse der gemeinnützigen Organisationen oder der Spender nicht ausreichend durchdacht. Gemeinnützige Organisationen sollten das Konzept daher genau prüfen (lassen).

Können Spenden für Hilfsaktionen gesammelt werden, die nicht vom Satzungszweck gedeckt sind?

Gemeinnützige Organisationen können zwar Spenden für Projekte auch außerhalb des Satzungszwecks sammeln. Dafür dürfen sie aber keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen, denn für diese Projekte besteht keine Steuerbefreiung. Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob Spendenzweck und -verfahren den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Können Vereine ihre finanziellen Mittel zur Virusbekämpfung einsetzen?

Vereine müssen Geld immer in Übereinstimmung mit ihrem gemeinnützigen Zweck einsetzen. Das heißt, sie können damit nur Projekte umsetzen oder fördern, die der Erreichung ihres satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweckes dienen. Die Unterstützung der Krankenpflege oder der Forschung im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung dürfte jedoch häufig nicht dem eigenen Zweck von Vereinen entsprechen. An dieser Stelle muss sehr genau überprüft werden, ob die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus noch von dem Zweck gemäß der Vereinssatzung gedeckt ist. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der „Flüchtlingskrise“ der letzten Jahre, in der verschiedene gemeinnützige Organisationen entgegen ihrem Zweck die Flüchtlingshilfe unterstützen wollten. Das war nur möglich, weil die Regierung eine Ausnahmeregelung erlassen hat. Eine solche fehlt aktuell bezüglich der Corona-Krise jedoch.

Gibt es steuerliche Entlastungen für NPOS aufgrund von Corona?

Die Finanzbehörden können Steuerschulden von gemeinnützigen Organisationen stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Sie sind angewiesen worden, die Corona-Krise als einen solchen Härtefall zu betrachten und bei betroffenen NPOs keine strengen Anforderungen an eine Stundung zu stellen. Somit wird der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben und die Liquidität auch von steuerpflichtigen NPOs unterstützt.

Zusätzlich wird für unmittelbar von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Organisationen bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.

Sobald klar ist, dass die steuerpflichtigen Einkünfte von gemeinnützigen Organisationen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können außerdem die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.

Können NPOs an den geplanten Rettungsmaßnahmen teilnehmen?

In den letzten Tagen werden von der Bundesregierung und den Landesregierungen immer neue Rettungsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corornakrise verkündet. Von diesen Rettungsmaßnahmen sind gemeinnützige Organisationen, wie beispielsweise die Wohlfahrtspflege bisher ausgenommen. Dies ist vor allem deswegen problematisch, weil gemeinnützige Organisationen nur geringe Rücklagen bilden dürfen. Daher haben sie nun kaum Reserven auf die sie zurückgreifen können. Mit Blick auf diesen Umstand haben schon einige gemeinnützige Verbände das Vorgehen der Bundesregierung kritisiert und auch staatliche Förderungen speziell für gemeinnützige Organisationen gefordert.

Rechtfertigt die Coronakrise einen sofortigen Vereinsaustritt?

Auch Vereine dürfen in der aktuellen Situation keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr sportliches Angebot einstellen. Zahlen die Mitglieder jedoch Mitgliedsbeiträge tun sie dies oftmals in der Erwartung, diese Angebote in Anspruch nehmen zu können. Viele Mitglieder fragen sich daher, ob sie ihre Mitgliedschaft deswegen außerordentlich kündigen können.

Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund des Coronavirus kommen die Vereine jedoch leidlichen ihren Schutzpflichten gegenüber den Mitgliedern nach. Der Mangel wird also nicht durch den Verein selbst verursacht. Diese Konstellation begründet dann auch keinen besonderen Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt.

Denkbare wäre in Einzelfällen allenfalls ein Ruhenlassen der Mitgliedschaft. Ruht die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied vorübergehend alle Mitgliedsrechte, ist jedoch auch nicht beitragspflichtig. Da die ruhende Mitgliedschaft nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es hier entscheidend auf die individuelle Regelung in der Vereinssatzung an. Daher sollte die Möglichkeit einer ruhenden Mitgliedschaft auch immer einzelfallbezogen geprüft werden. Ein Austritt zum in der Satzung festgelegten Zeitpunkt bleibt natürlich weiterhin möglich.

Individuelle Lösungen in der Corona-Krise

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sich gemeinnützige Organisationen in der Corona-Krise bewegen, sind zum Teil unklar. In vielen Fällen gestaltet sich das angeratene Verfahren für NPOs äußerst individuell und ist von der einzelnen Satzung abhängig. Daher empfiehlt sich eine kompetente Beratung über das exakte Vorgehen. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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