Bundesregierung und Bundestag haben in der vergangenen Woche mit Unterstützung des Bundesrates im Schnelldurchgang verschiedene Gesetze zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie verabschiedet. Einen ganzen Strauß solcher Reglungen enthält das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom letzten Freitag (27.03.2020).
Eine dieser Regelungen schränkt vorübergehend die Möglichkeit ein, einen Mietvertrag zu kündigen, weil der Mieter fällige Mietzahlungen nicht geleistet hat.
Mietzahlungen können für 3 Monate ausgesetzt werden
Der Mieter kann danach die Mietzahlung vom 1. April bis zum 30.06.2020 aussetzen, ohne dass der Vermieter aus diesem Grund den Mietvertrag kündigen kann, wie es sonst nach Gesetz unter Umständen zulässig wäre. Der Mieter muss dazu nur glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie beruht. Das dürfte für viele Mieter, die als Arbeitnehmer oder Unternehmer von den Folgen der Coronakrise schwer betroffen sind, kein Problem sein.
Die Miete ist dann bis zum 30. Juni 2022, also innerhalb von zwei Jahren, nachzuzahlen, anderenfalls lebt das gesetzliche Kündigungsrecht wieder auf. Entsprechendes gilt für Pachtverträge.
Regelung gilt für alle Arten von Mietverträgen
Die Regelung gilt für Privatpersonen als Mieter genauso, wie für Selbstständige und Großkonzerne. Sie gilt für private Mietwohnungen und für Gewerbeimmobilien (Grundstücke und Räume). So haben bereits Ende letzter Woche die Medien berichtet, dass einige Großhandelskonzerne beabsichtigen, ihre Mietzahlung vorübergehend auszusetzen.
Die Regelung gilt auch unabhängig davon, ob es sich bei dem Vermieter um einen Privatvermieter oder ein Unternehmen als Vermieter handelt und welche wirtschaftlichen Konsequenzen das Ausbleiben der Mietzahlung für den Vermieter hat.
Vermieter müssen mit Nachverhandlungen von Mietverträgen rechnen
Diese Regelung schafft Mietern vorübergehend Liquidität, sorgt aber gleichzeitig bei Vermietern für ein vorübergehendes Ausbleiben von drei Monatsmieten. Viele Mieter werden diese Regelung auch nutzen, um ihren Mietvertrag nachzuverhandeln.
Es kann aber auch im Interesse beider Mietvertragsparteien sein, das Gespräch zu suchen, um die Auswirkungen der Coronakrise für beide Seiten abzumildern.
Miete ist weiterhin geschuldet und muss verzinst werden
Die Miete bleibt geschuldet, muss entsprechend bilanziert werden und ist mit Verzugszinsen nachzuzahlen.
WINHELLER berät Mieter und Vermieter
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