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Coronavirus: Machen Unternehmen sich strafbar, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird?

Coronavirus: Machen Unternehmen sich strafbar, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird?Immer mehr Unternehmen geraten durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zwar sind die ersten Hilfen des Bundes zur Unterstützung angelaufen, doch viele Maßnahmen werden bei den betroffenen Unternehmen wohl nicht rechtzeitig ankommen.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Einen Insolvenzantrag müssen die Verantwortlichen eines Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) stellen, wenn einer der drei Insolvenzgründe vorliegt:

  1. Zahlungsunfähigkeit
  2. Überschuldung
  3. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn das Unternehmen aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Überschuldung liegt dann vor, wenn kein Weiterwirtschaften mehr möglich ist, d.h. wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt ebenfalls zu einem frühen Insolvenzantrag, um das Unternehmen zu schützen und sich nicht dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ausgesetzt zu sehen.

Zu später Insolvenzantrag ist strafbar!

Ein Insolvenzantrag muss gemäß § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, selbst bei einer fahrlässigen Begehung.

Erleichterungen für Unternehmen in der Coronakrise

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen. Diese Hilfen werden jedoch vermutlich nicht rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen. Die Insolvenzantragspflicht soll daher durch eine gesetzliche Regelung bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass betroffene Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht. Außerdem müssen aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

In der Praxis wird es nun darauf ankommen, Nachweise zu sammeln und bereitzuhalten, dass die Unternehmenskrise durch das Coronavirus verursacht wurde. Ansonsten drohen die oben genannten Strafen.

WINHELLER berät Unternehmen

Sollte Ihr Unternehmen betroffen sein, melden Sie sich gerne bei uns. Unsere Strafverteidiger unterstützen Sie bei der sogenannten vorbeugenden Strafverteidigung, damit Sie sich nicht (fahrlässig) strafbar machen. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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