Die derzeitig stockenden Verhandlungen über den Austritt Großbritanniens aus der EU schüren die Ängste der Menschen, dass es zu einem sogenannten harten Brexit kommt. Scheidet Großbritannien ohne Vertrag und ohne Übergangs- und Folgelösung aus der EU aus, ergeben sich viele Schreckensszenarien. Substantielle Nachteile ergäben sich auch für Firmeninhaber im Bereich der Unternehmensnachfolge.
Steuerliche Vorteile bei Erbschaft nur noch bedingt anwendbar
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist nur für Unternehmen im EU-Raum anwendbar. Tritt Großbritannien aus der EU ohne Vertrag oder Übergangs- oder Folgelösung aus der EU aus, wären die steuerlichen Regelungen auf Unternehmen in Großbritannien nicht mehr anwendbar.
Ziel der steuerlichen Begünstigung für Unternehmensnachfolgen ist, dass Betriebe weitergeführt werden und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Begünstigung sieht daher vor, dass 85% des Unternehmenswertes von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sind, wenn der Übernehmer das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang fortführt und sich der Bestand des Personals und damit das Niveau der Löhne nicht verändert (Lohnsummenregel).
Die Lohnsummenregel
Die Lohnsummenregel bestimmt, dass innerhalb von fünf Jahren die Lohnsumme nicht unter 400% des Ausgangswertes fallen darf, wenn mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt werden. Eine komplette Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist möglich, wenn der Nachfolger das Unternehmen mindestens sieben Jahre lang fortführt und die Lohnsumme in dieser Zeit nicht unter 700% des Ausgangswertes fällt. Bei der Berechnung der Lohnsumme werden alle Beteiligungen, Betriebsstätten und Anteile an Kapitalgesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Scheidet Großbritannien nun ohne Vertrag aus der Europäischen Union aus, werden die Lohnsummen der dort ansässigen Unternehmensteile nicht mehr in die Berechnung der Lohnsumme einbezogen.
Extreme finanzielle Risiken – zeitnaher Handlungsbedarf für Unternehmer
Je nach Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung können sich extreme steuerliche Risiken ergeben. Denn kann durch den Wegfall der britischen Unternehmensteile die Lohnsumme nicht mehr eingehalten werden, fällt die steuerliche Begünstigung gänzlich weg und es wird Erbschaft-/Schenkungsteuer unter Umständen in erheblicher Höhe fällig.
Dies trifft vor allem Unternehmer, die in den vergangenen Jahren einen Betrieb übernommen haben, welcher über Unternehmensteile in Großbritannien verfügt. Ein Ausweg könnte der Erwerb von weiteren Beteiligungen in anderen EU-Staaten sein. Denn auch nach der ursprünglichen Unternehmensnachfolge erworbene Beteiligungen werden bei der Berechnung der Lohnsumme einbezogen. Unternehmer sollten sich frühzeitig beraten lassen und den Handlungsbedarf klären, um die finanziellen Risiken zu identifizieren und zu minimieren.
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Tags: Erbschaftsteuer