Seit dem 23.06.2016 ist klar, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austreten wird. Bei dem Referendum stimmten knapp 52 Prozent der Wähler für den Austritt aus der EU. Nach einer zweijährigen Verhandlungsphase soll der Austritt im März 2019 rechtskräftig werden. Viele Punkte des Austritts sind bisher noch unklar. Vor allem die steuerlichen Folgen bereiten derzeit vielen Unternehmern Kopfzerbrechen.
EU-Mitgliedstaaten harmonisieren Steuersysteme
Die starke Internationalisierung von geschäftlichen Beziehungen, aber auch von privaten Lebensumständen der letzten Jahrzehnte führt zu vielschichtigen Verflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Um einen Steuerwettbewerb innerhalb der EU zu vermeiden und das Potenzial des Binnenmarkts voll zu nutzen, wurden die Steuersysteme der Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht harmonisiert.
Ein wichtiger Teil dieser Harmonisierung ist die Stundung der sogenannten Wegzugsteuer des § 6 AStG. Verlegt eine natürliche Person, die Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 1 Prozent hält, und die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, dauerhaft den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland und beendet dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht, so fingiert das Außensteuergesetz eine Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert.
Großbritannien ist ab 2019 Drittland
Erfolgt der Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR, wird die festgesetzte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbefristet gestundet. Mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist es nach einer Übergangsfrist, für steuerliche Zwecke, folglich als Drittland zu behandeln. Die harmonisierten Vorschriften greifen im Falle Großbritanniens dann nicht mehr.
Referentenentwurf für ein Brexit-Steuerbegleitgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 09.10.2018 einen Entwurf für ein Brexit-Steuerbegleitgesetz veröffentlicht, das notwendige Regelungen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU enthält. Dieses Gesetz soll verhindern, dass allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs steuerlich nachteilige Rechtsfolgen ausgelöst werden, obwohl alle steuerlich relevanten Handlungen bereits vor dem Brexit verwirklicht wurden.
Für die Rechtsfolgen des § 6 AStG bedeutet das, dass allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU keine Wegzugsteuer festgesetzt wird. Erst eine weitere steuerlich relevante Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Austritt, also dem 23.06.2016, führt zu den Rechtsfolgen des § 6 AStG.
Gesetz betrifft nur Status quo und Altfälle
Mit diesem relativ dünnen Gesetzentwurf wird allerdings nur der Status quo gewahrt bzw. Bestandsschutz für Altfälle gewährt, die bis zum 23.06.2016 eingetreten sind.
Viele Unternehmer, vor allem Gesellschafter von Familienunternehmen, sehen sich großen rechtlichen Unsicherheiten und Herausforderungen gegenüber: Denn viele Nachkommen von Familienunternehmern besuchen im Vereinigten Königreich die renommierten Internate und Universitäten oder arbeiten im Königreich. Im Falle einer Schenkung oder eines Erbes an die nachfolgende Generation nach dem 23.06.2016 können sich demnach erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben.
Die Bundesregierung wird voraussichtlich im November 2018 darüber entscheiden, ob sie einen entsprechenden Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringt.
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