Nach herrschender Meinung ist eine Blockwahl nur zulässig, wenn die Vereinssatzung diese Form der Wahl ausdrücklich zulässt. Fehlt eine Satzungsregelung, muss eine Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich nacheinander stattfinden. Das OLG Bremen hat in einem Sonderfall allerdings entschieden, dass eine Blockwahl auch ohne Satzungsregelung wirksam sein kann.
Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen
Gemäß § 27 Abs. 1 BGB sind bei Vorstandswahlen die Vorstandsmitglieder einzeln zu wählen, um so den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich für und gegen einzelne Kandidaten zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat jedoch gestattet, dass eine Durchführung von Wahlen auch in einer anderen Form erfolgen kann, wenn die Abweichung von § 27 Abs. 1 BGB in der Vereinssatzung geregelt wird. So ist allgemein anerkannt, dass Blockwahlen bei entsprechender Satzungsregelung zulässig sind.
Satzungsregelung nicht immer erforderlich
Ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung ist aber eine Satzungsdurchbrechung, also auch eine Blockwahl, nicht möglich. Diesen Grundsatz bestätigte nunmehr auch das OLG Bremen, machte jedoch eine Einschränkung.
Die Blockwahl ist nach Ansicht des Gerichts nämlich dann wirksam, wenn dem Verfahrensfehler keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder zukommt. Davon sei, so das OLG Bremen, dann auszugehen, wenn nicht mehr Kandidaten vorhanden seien, als Vorstandsplätze zu vergeben sind, der Vorschlag der Kandidaten mit der damit verbundenen gemeinsamen Abstimmung über alle Kandidaten aus dem Kreis der Mitglieder kam und darüber in der Versammlung auch nicht streitig diskutiert wurde.
Keine Blockwahl ohne entsprechende Satzungsregelung
Der Beschluss des OLG Bremens sollte nicht als allgemeingültige Regel verstanden werden. Der BGH hat nämlich bisher die Wirksamkeit von Satzungsdurchbrechungen nur auf Fälle von punktuellen Regelungen, in denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft, beschränkt. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind nach herrschender Meinung unzulässig, auch wenn eine satzungsändernde Mehrheit diese beschließt. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern kann aber von einer punktuellen Regelung kaum die Rede sein, da die Wahl der Vorstandsmitglieder auf mehrere Jahre erfolgt. Vielmehr begründet die Vorstandswahl einen abweichenden rechtlichen Zustand. Dem Beschluss des OLG Bremen ist daher mit großer Vorsicht zu begegnen. Vereine sollten ohne entsprechende Satzungsregelung sicherheitshalber auch weiterhin keine Blockwahlen durchführen.
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OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 2 W 68/15
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