Das Bundesfinanzministerium hat am 24.10.2025 zwei neue BMF-Schreiben veröffentlicht, die die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen grundlegend überarbeiten. Die Änderungen betreffen sowohl klassische Bildungsangebote als auch digitale Formate und schaffen mehr Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen und Bildungsträger.
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
Das erste BMF-Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Es integriert die Rechtsprechung der letzten Jahre in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und definiert, welche Leistungen künftig als „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend“ gelten. Dazu zählen klassische Unterrichtsformen ebenso wie interaktive Online-Lehrveranstaltungen, sofern sie einem pädagogischen Konzept folgen und der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen dienen. Reine Selbstlern-Apps oder automatisierte Lernplattformen bleiben hingegen steuerpflichtig.
Auch begleitende Leistungen wie Lehrmaterialien können steuerfrei sein, wenn sie eng mit dem Unterricht verbunden sind. Nicht umfasst sind spezialisierte Freizeitangebote wie Schwimm-, Segel- oder Kampfsportunterricht sowie Persönlichkeits- und Motivationstrainings. Die Steuerbefreiung greift ferner nur, wenn die Bildungsleistung von einer anerkannten Einrichtung erbracht wird – etwa einer Volkshochschule, Fachakademie oder gemeinnützigen Bildungseinrichtung. Für private Anbieter bleibt das Bescheinigungsverfahren durch die Landesbehörden zentral.
Vorträge und Kurse nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei
Das zweite BMF-Schreiben enthält ein Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Es definiert die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art.
Entscheidend sind drei Kriterien:
- der Inhalt muss bildungsrelevant sein (z. B. Sprachen, Politik, Gesundheit)
- es muss ein pädagogisch-didaktisches Konzept vorliegen
- die Lehrkraft muss fachlich und pädagogisch qualifiziert sein.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Veranstaltungen, die lediglich der Freizeitgestaltung dienen – etwa Kochkurse oder Kalligraphie – sind ausdrücklich ausgeschlossen. Auch Sportangebote können ggf. steuerfrei sein, aber dann nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Das Informationsblatt schafft damit mehr Klarheit für Anbieter von Fort- und Weiterbildungen, insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung. Auch hier gilt: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Veranstaltung objektiv geeignet ist, Wissen und Kompetenzen zu vermitteln.
Bildungsangebote frühzeitig prüfen
Die neuen BMF-Schreiben bringen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für gemeinnützige Bildungsträger – aber auch neue Prüfpflichten. Insbesondere kommunale Volkshochschulen, die ab dem 01.01.2027 unter § 2b UStG fallen, sollten ihre Bildungsangebote frühzeitig auf die neuen Kriterien hin überprüfen. Auch digitale Bildungsformate müssen steuerlich neu bewertet werden. Wir empfehlen gemeinnützigen Organisationen, ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung im Hinblick auf die neuen Umsatzsteuerregelungen zu prüfen und ggf. anzupassen.
Umfassende Beratung zur Umsatzsteuer für NPOs
Haben Sie bereits geprüft, ob Ihre digitalen Bildungsangebote den neuen Anforderungen entsprechen? Erfüllt Ihre Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG? Benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung einer Bescheinigung durch die Landesbehörde?
Unser NPO-Team berät Sie gerne individuell zu allen Fragen rund um Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit im Bildungsbereich.
