Bei der Übertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften bestehen nach dem Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt sowohl für den beurkundenden Notar als auch für den Steuerpflichtigen. Diese Frist zur Abgabe einer Grunderwerbsteueranzeige ist zwei Wochen.
Verpassen Notar oder Steuerschuldner die Zwei-Wochen-Frist für die Anzeige zur Grunderwerbsteuer, sperrt § 16 Abs. 5 GrEStG die steuerneutrale Rückabwicklung des Geschäfts beispielsweise der Erbauseinandersetzung. Eine Rückzahlung der Steuer kommt dann nicht mehr in Betracht, selbst wenn der eigentliche Übertragungsakt rückabgewickelt wird. Das hat der BFH entschieden.
Keine Aufhebung der Steuer bei verspäteter oder unvollständiger Anzeige
In drei Verfahren vor dem BFH ging es um die Übertragung von GmbH‑Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Dabei kam es zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand – § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der damals gültigen Fassung war erfüllt, Grunderwerbsteuer wurde daher ausgelöst.
Die notarielle Anzeige sowie die Anzeige der Steuerschuldner gingen jedoch zu spät beim Finanzamt ein. Spätere Aufhebungs- und Rückerwerbsverträge sollten zwar die Rückabwicklung des Vorgangs bewirken und zur Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung führen, halfen allerdings nicht. Denn § 16 Abs. 5 GrEStG verlangt eine fristgerechte und vollständige Anzeige, damit eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer möglich bleibt. Die unangenehme Folge für die Empfänger der GmbH-Anteile: Die Anteile an den Gesellschaften waren wieder weg, die Grunderwerbsteuer aber blieb.
Strikte Fristen, keine Ausnahmen, hohe Risiken für Steuerpflichtige
Bei diesem unbefriedigenden Ergebnis für die Steuerpflichtigen blieb es. Der BFH blieb insbesondere in Bezug auf die folgenden vier Punkte hart:
- Frist ist Frist – Wiedereinsetzung hilft nicht
Notare sind für Zwecke des § 110 AO nicht „jemand“: Wiedereinsetzung in die § 18 Abs. 3 GrEStG‑Frist, also so behandelt zu werden, als wäre die Frist nicht verstrichen, schied daher aus. Auch die Steuerschuldner erhielten keine Wiedereinsetzung, wenn und weil sie die § 19 Abs. 3 GrEStG-Frist mangels Wissens um die Steuer- oder Anzeigepflicht versäumten. Unkenntnis gilt als Verschulden. - Keine rückwirkende Fristverlängerung nach Fristablauf
§ 109 Abs. 1 S. 2 AO kann in entsprechender Anwendung zwar innerhalb einer laufenden Frist als Sicherheitsnetz dienen; nach Fristablauf ist eine Verlängerung zur erstmaligen Anzeige aber ausgeschlossen, sowohl für Notare (§ 18) als auch für Steuerschuldner (§ 19). - Keine Bagatellgrenze
Eine teleologische Reduktion („ein paar Tage zu spät ist nicht so schlimm“) lehnte der BFH ab. Frist- und Vollständigkeitserfordernisse sind ernst zu nehmen. - Anzeige des Notars kann den Steuerpflichtigen schützen
Die rechtzeitige notarielle Anzeige wirkt für § 16 Abs. 5 GrEStG auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, wenn der Notar fristgerecht und vollständig anzeigt, kommt es auf die Anzeige des Steuerpflichtigen nicht mehr an. Kommt die Anzeige des Notars zur zu spät, hilft sie jedoch nicht.
Grunderwerbsteuer bleibt: Rückabwicklung scheitert an Fristversäumnissen
Eine Rückabwicklung, beispielsweise, weil man sich in der Erbengemeinschaft nochmals hinsichtlich der Erbauseinandersetzung umentschieden hat, ohne fristgerechte Anzeige des Grunderwerbsteuervorgangs ist damit regelmäßig aussichtslos. Hierfür ist eine fristgerechte, vollständige Anzeige des ursprünglichen Erwerbs zwingend nötig. Fehlt sie, greifen die Vergünstigungen des § 16 Abs. 1–4 GrEStG nicht – die Grunderwerbsteuer bleibt, die Anteile an der Grundstücksgesellschaft sind wieder weg.
Notariate müssen die § 18‑Anzeige binnen zwei Wochen ab Beurkundung an die Grunderwerbsteuerstelle senden – vollständig nach §§ 18–20 GrEStG. Die Erwerber sollten sicherheitshalber zusätzlich ihre eigene Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG binnen zwei Wochen ab Kenntnis/Beurkundung erstatten – unabhängig von der notariellen Anzeige. Wer sich auf „Nichtwissen“ beruft, bekommt keine Wiedereinsetzung. Sofern Verzögerungen absehbar sind, ist unbedingt an eine vorsorglich Fristverlängerung nach § 109 AO (analog) zu denken. Nach Fristablauf geht nichts mehr.
Neue Fristen geplant – jedoch nur für Steuerpflichtige
Das derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verspricht zumindest eine kleine Erleichterung. Die Zwei-Wochen-Frist des Steuerpflichtigen nach § 19 Abs. 3 GrEStG soll auf einen Monat verlängert werden.
Eine Verlängerung der Frist für die Anzeigepflicht nach § 18 Abs 3 GrEStG für Notare ist derzeit jedoch nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Es bleibt zu hoffen, dass die Anzeigefristen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch vereinheitlicht auf einen Monat verlängert werden.
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