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Anhebung der Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge in Vereinen

Anhebung der Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge in Vereinen

Bereits Ende Februar haben sich das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, die derzeitigen Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen anzuheben.

Warum gibt es eine Höchstgrenze?

Gemeinnützige Vereine fördern durch ihre Tätigkeit die Allgemeinheit und decken ihren Finanzbedarf durch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Demnach sollen sie auch für die Allgemeinheit zugänglich sein. Durch eine Begrenzung der durch die Mitglieder zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren soll also sichergestellt werden, dass Menschen nicht schon deswegen eine Mitgliedschaft verwehrt bleibt, weil die damit verbundenen Kosten zu hoch sind. Mit der nun vorgenommenen Anpassung wird berücksichtigt, dass Vereine, u.a. aufgrund der Inflation, einen erhöhten Finanzbedarf haben.

Gilt das für alle Vereine?

Die Begrenzung dient dazu, dass die Förderung der Allgemeinheit gewahrt bleibt, und schränkt die Begrenzung ein auf Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommen. Dazu zählen insbesondere Sportvereine und Vereine, welche die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 Abgabenordnung genannten Zwecke fördern wie beispielsweise die Förderung des Amateurfunkens oder des Freifunks, aber auch des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Was genau wurde erhöht?

Es werden konkret die Höchstgrenzen der Durchschnittsbeträge für Jahresmitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und der Höchstbetrag für die Investitionsumlagen erhöht (vgl. Abschnitt 1.1, 1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 52).

Jahresmitgliedsbeitrag

Die Höchstgrenze für den Jahresmitgliedsbeitrag wird von vormals 1.023 Euro auf 1.440 Euro erhöht. Das bedeutet, dass Vereine für eine Mitgliedschaft künftig nicht mehr als diesen Betrag im Jahr von ihren Mitgliedern verlangen dürfen. Vereine, die ihre Beiträge nicht im Jahresrhythmus, sondern beispielsweise halbjährlich o.ä. einziehen, sind ebenfalls an die Grenze von 1.440 Euro pro Jahr gebunden.

Aufnahmegebühren

Weiterhin wird die Obergrenze für eine Aufnahmegebühr pro aufgenommenem Mitglied von 1.534 Euro auf 2.200 Euro erhöht. Ob ein Verein eine Aufnahmegebühr von neuen Mitgliedern verlangt, steht jedem Verein völlig frei. Falls sich ein Verein dafür entscheidet, muss er diese jedoch in seiner Satzung festlegen.

Ohne Satzungsgrundlage kann die Festlegung einer solchen weder vom Vorstand noch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In jedem Fall wird eine Aufnahmegebühr, wie der Name schon verrät, einmalig bei Aufnahme erhoben.

Wichtig: Die Obergrenze für die Aufnahmegebühr ist, wie der Jahresmitgliedsbeitrag auch, ein Durchschnittswert. Es ist bei Mitgliedsbeiträgen auf den Durchschnitt je Mitglied und Jahr und bei Aufnahmegebühren auf den Durchschnitt der im Jahr neu eingetretenen Mitglieder abzustellen.

Investitionsumlage

Zuletzt wird auch die Höchstgrenze für die Investitionsumlage von 5.113 Euro auf 7.200 Euro jährlich angehoben. Zwar decken Vereine mit den Mitgliedsbeiträgen die allgemeinen Kosten ab, jedoch können gelegentlich anfallende größere Investitionen nicht daraus gedeckt werden. Um einen solchen erhöhten finanziellen Bedarf des Vereins zu decken, leisten Vereinsmitglieder gelegentlich Umlagen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags, die sowohl an Stelle des üblichen Jahres-/Monatsbeitrags als auch darüber hinaus festgesetzt werden kann.

Auch für die Erhebung von Umlagen ist eine Satzungsregelung erforderlich, welche auch die Obergrenze der Vereinsumlage enthalten muss. Diese kann und wird je nach Art des gemeinnützigen Vereins geringer als 7.200 Euro sein, darf diesen Betrag aber jedenfalls nicht überschreiten. Fehlt eine Satzungsregelung, können Umlagen allenfalls auf freiwilliger Basis erhoben werden. Wie bei der Aufnahmegebühr genügt auch bei Umlagen kein bloßer Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.

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Ab wann gelten die Änderungen?

Die neuen Höchstbeträge gelten bereits für das Jahr 2024, da der Beschluss keine Anwendungszeitbeschränkung enthalten hat. Die Anpassung ist mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.08.2024 für die Finanzverwaltung verbindlich geworden, mit dem die Beträge im AEAO aktualisiert wurden (vgl. Abschnitt 1.1, 1.2 des AEAO zu § 52).

Bei allen Fragen rund um Mitgliedsbeiträge in Vereinen sind Ihnen unsere erfahrenen Berater für Vereinsrecht gerne behilflich.

Weiterlesen:
Umsatzsteuer bei Sportvereinen: Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen
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Dr. Isabella Löw

Rechtsanwältin Dr. Isabella Löw ist am Standort Frankfurt am Main in unserem Nonprofitteam tätig. Sie berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen.

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