Wer Mitgliedsbeiträge und Umlagen in der Satzung festhält, muss auf die richtige Formulierung achten. Das OLG München behauptet: Sind Umlagen in der Satzung festgelegt, so müssen deren Zweck und deren maximale Höhe feststehen. Mitglieder dürfen nicht durch Umlagen bzw. deren Höhe überrascht werden.
Verein regelte Arbeitsstundenersatz als Umlage in der Satzung
Diese Erfahrung musste kürzlich ein Verein machen, der in einer Satzungsänderung unter anderem den „§ 7 Mitgliedsbeiträge“ neufasste. In diesem regelte er einen Jahresbeitrag für Mitglieder, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen war. Im zweiten Absatz regelte er dann für alle volljährigen Mitglieder eine Arbeitsleistung bzw. eine Ersatzgeldleistung bei nicht getätigten Arbeitsstunden. Diese Leistungen sollten dann in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlage einbezogen werden.
Registergericht beanstandet die Regelung
Das Registergericht, bei dem die Eintragung angemeldet wurde, hat diese Regelung beanstandet. Konkret hieß es, dass in § 7 Abs. 2 der Satzung von Umlagen die Rede war. Solche müssten allerdings entweder in konkreter Höhe oder bestimmbarer Höhe festgelegt werden. Diesbezüglich sei die Satzung zu ergänzen.
Unterscheidung zwischen Umlagen und Mitgliedsbeiträgen
Der Verein beschwerte sich gegen die Zwischenverfügung des Gerichts. Diese Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz: So sei § 7 Abs. 2 der Satzung nicht mit § 58 Abs. 2 BGB zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift soll die Satzung Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Solche Beiträge sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks, die ein Mitglied zu erfüllen hat. Diese können in Form von Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen bestehen. Die konkrete Beitragshöhe für diese Leistungen muss sich nicht aus der Satzung ergeben, sondern kann auch durch z.B. Mitgliederbeschluss festgelegt werden.
Anders sieht es bei sog. Umlagen aus. Diese sind zur Deckung des Finanzbedarfs eines Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, erhobene zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Bei diesen müssen sich der Grund und die Höhe aus der Satzung ergeben, damit Mitglieder die mit dem Beitritt verbundenen Lasten überschauen können.
Höhe der Umlage ergibt sich nicht aus der Satzung des Vereins
Im konkreten Fall stellte das OLG fest, dass sich die Höhe der Umlage gerade nicht aus der Satzung des Vereins ergibt. § 7 Abs. 2 der Satzung beziehe sich bei der Einberechnung von Arbeitsleistung bzw. Ersatzgeldleistungen nicht nur auf den Mitgliedsbeitrag, sondern auch auf die Höhe der Umlage. Damit wird festgelegt, dass der Verein nicht nur Mitgliedsbeiträge, sondern auch Umlagen erheben kann, ohne dass eine Höhe oder Begrenzung einer solchen festgelegt ist.
Dass die Ersatzgeldleistungen die Umlage sein sollen, ergibt laut dem OLG schon daher keinen Sinn, da die Ersatzgeldleistungen laut Satzung auf die Umlage angerechnet werden sollen. So ist im konkreten Fall weder der Zweck der Umlage noch die Höhe in der Satzung angeordnet. Dementsprechend kann ein Mitglied nicht nachvollziehen, in welcher Höhe Gelder fällig werden können.
Auf genaue Formulierung achten
Bei der Erstellung einer Satzung ist auf eine genaue Formulierung zu achten. Manchmal kann es besser sein, Mitgliedsbeiträge zu verringern und dafür auf die Einnahme von Spenden zu hoffen. Was für Ihren Verein die beste Lösung ist, klären Sie am besten mit unseren Experten im Vereinsrecht.
OLG München, Beschluss v. 28.06.2022, 34 Wx 153/22
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