Stiftungen benötigen für ihre Arbeit Erträge, die mit risikolosen Geldanlagen derzeit kaum realisierbar sind. Einige Stiftungen gehen daher ein erhöhtes Risiko durch alternative Anlageformen ein, die allerdings auch zu Verlusten führen können und somit gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hatte sich nun mit einer Stiftung zu befassen, die sich auf die Empfehlung der örtlichen Sparkasse verlassen hatte und so Verluste erzielte.
Beratungspflichten der Banken und Sparkassen
Die Zeiten für Stiftungen sind schwierig: Das Grundkapital soll gewinnbringend angelegt, gleichzeitig aber erhalten bleiben. Risikoreiche Investitionen sind daher mit Vorsicht zu genießen, angesichts der weiterhin bestehenden Niedrigzinsphase aber kaum zu vermeiden. Die meisten Stiftungsvorstände lassen sich daher beraten und müssen sich, meist mangels eigener Fachkenntnis, auf die Empfehlungen von Banken und Sparkassen verlassen. Diese haben eine umfassende Informationspflicht gegenüber ihren Kunden und müssen über die Risiken der Anlage aufklären. Während diese Pflicht generell gegenüber allen Anlegern gilt, sind bei Stiftungen zusätzlich die jeweilige Satzung sowie das einschlägige Stiftungsrecht zu beachten.
Falschberatung wegen fehlender Aufklärung über Agio
Im vorliegenden Fall hatte die örtliche Sparkasse einer Stiftung zur Anlage in geschlossene Immobilienfonds geraten. Der Stiftungsvorstand selbst hatte den Berater noch auf die Stiftungssatzung sowie das (Hessische) Stiftungsgesetz hingewiesen, wonach das Kapital in seinem Bestand erhalten bleiben muss. Der Anlageberater hatte das Risiko eines Totalausfalls jedoch verschwiegen. Während die Vorinstanz (LG Frankfurt, Urteil v. 26.07.2016, Az. 2-12 O 189/15) noch die Fondsanlage selbst als fehlerhafte Beratung wertete, stellte das OLG auf die hinreichende Kenntnis des Stiftungsvorstands von dieser Anlageform und den Anforderungen des Stiftungsrechts ab und verwies auf die weiterhin gewährleistete Diversifikation des Portfolios, das zum Großteil noch immer aus konservativen und weitgehend sicheren Anlagen bestand.
Der Fehler des Beraters lag aber, so das OLG, in einem anderen Punkt: Bei Erwerb der Fondsanteile war ein Aufschlag („Agio“) erhoben worden, der als Vermittlungsvergütung vom Fonds an die Sparkasse gezahlt wurde. Über die Verwendung des Agio als Vermittlungsprovision hatte die Sparkasse jedoch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Schadensersatzanspruch der Stiftung
Das OLG sprach der Stiftung daher einen Schadensersatzanspruch zu. Sie war so zu stellen, als hätte sie die verlustreiche Anlageentscheidung nicht getroffen. Ihr waren daher die investierten Gelder sowie das Agio zurückzuzahlen. Einen entgangenen Gewinn durch womöglich anderweitig getroffene Anlageentscheidungen konnte sie allerdings nicht fordern.
Stiftungen für Entscheidungen vorrangig selbst verantwortlich
Vermögenserhalt einerseits und Ertragserzielung andererseits sind sowohl für Stiftungen als auch ihre Berater derzeit schwierig miteinander in Einklang zu bringen. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig für Banken eine ordnungsgemäße Aufklärung über Anlageentscheidungen ist. Stiftungsvorständen wiederum sollte klar sein, dass sie nicht jede Fehlentscheidung auf ihre Berater abwälzen können. Vorrangig sind sie selbst für ihre Entscheidungen verantwortlich, zumindest solange sie nicht falsch beraten werden.
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OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.06.2017, Az. 17 U 160/16
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Tags: Schadensersatz