Wie wir im April 2019 berichteten, war es in den letzten Monaten umstritten, ob bei einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG) zwingend das Wort „gemeinnützige“ ausgeschrieben werden muss oder der Zusatz „gUG“ zulässig ist.
Karlsruher Oberlandesgericht hatte Abkürzung verboten
Nach den zuletzt dazu ergangenen Urteilen musste das „g“ zwingend ausgeschrieben werden. Andernfalls weigerten sich die Registergerichte, die Gesellschaften im Handelsregister einzutragen und damit die Gesellschaftsgründung abzuschließen.
BGH hält Abkürzung gUG für zulässig!
Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Gerichtsinstanz hat nun jedoch final entschieden (Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19), dass die Abkürzung „gUG“ zulässig ist. Eine Irreführung des Rechtsverkehrs droht aus Sicht des BGH nicht.
Folgende Namenzusätze sind damit uneingeschränkt zulässig:
- gUG (haftungsbeschränkt)
- gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
- gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Selbstverständlich dürfen die Wörter „gemeinnützige“ bzw. die Abkürzung „g“ weiterhin nur Unternehmergesellschaften führen, die die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sie spielen mit dem Gedanken eine gUG zu gründen oder brauchen rechtliche Unterstützung für laufende Projekte? Gern sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht behilflich. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
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