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Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nicht mehr zulässig

Bezeichnung gUG (haftungsbeschränkt) nicht mehr erlaubt

Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nicht mehr erlaubt

Als „kleine Schwester“ der gemeinnützigen GmbH ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft eine günstige Einstiegsvariante in eine gemeinnützige Betätigung. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass die bekannte und bewährte Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nicht zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun klären, ob es zukünftig „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ heißen muss.

+++ UPDATE +++ BGH erlaubt Abkürzung gUG +++

gUG als Alternative zur gGmbH

Als „Mini-gGmbH“ ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft eine kapitalschonende Alternative zur gGmbH. Anstelle von 25.000 Euro Stammkapital, das für eine gGmbH-Gründung erforderlich ist, genügt schon 1 Euro, um in den Genuss der Haftungsbeschränkung zu kommen. Damit ist der wesentliche Grund für die Errichtung einer Kapitalgesellschaft erfüllt.

Im Gegenzug für das geringe Startkapital ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft dazu verpflichtet, weiteres Stammkapital über die Jahre anzusparen. Gemeinnützigen Unternehmensgründern bieten sich so neue Chancen und die Hürde des von vielen Gründern als zu hoch empfundenen Stammkapitals verliert damit ihre abschreckende Wirkung.

Abkürzungen nicht frei wählbar

Eine weitere Einschränkung hat sich nun durch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.04.2019 ergeben (Az.: 11 W 59/18 (Wx): Während eine gemeinnützige GmbH sich selbst als gGmbH bezeichnen kann, dürfen gemeinnützige Unternehmergesellschaften nicht mehr auf die bekannte und bewährte Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ zurückgreifen. Die Regelungen für die gGmbH können nach Ansicht des OLGs nicht auf gemeinnützige Unternehmergesellschaften übertragen werden.

Nun muss der BGH entscheiden, ob es zukünftig nur noch eine „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ geben wird. In der Folge könnten die Handelsregister gegen die unzulässigen Abkürzungen vorgehen und sowohl die Eintragung verweigern als auch bisherige Eintragungen löschen.

Aktuelle Rechtsprechung zur gUG beachten

Daher sollten Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer von gemeinnützigen Unternehmergesellschaften die aktuelle Rechtsprechung aufmerksam verfolgen, um rechtzeitig tätig werden zu können. Gern unterstützen wir Sie im Registerverfahren, verhindern eine Löschung und helfen Ihnen bei der Anpassung des Namens. Darüber hinaus prüfen wir Ihre Satzung auf weitere Fallstricke und schaffen gegebenenfalls Abhilfe. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihre Satzung zum Fixpreis und sind Ihnen bei jeglichen Satzungsänderungen behilflich.

Weiterlesen:
Was ist eine gGmbH?
Gründung einer gemeinnützigen UG

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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