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Abgeltungsbetrag statt Arbeitsleistung? In der Satzung verankern!

Typischerweise sind Vereine zur Verfolgung ihres Zwecks darauf angewiesen, von ihren Mitgliedern nicht nur finanziell, sondern auch durch ehrenamtliche Arbeit unterstützt zu werden. Viele Vereine sehen hierzu eine gewisse Stundenzahl vor, die etwa zur Herrichtung von Sportstätten erbracht werden soll. Für den Fall der Nichterbringung können sog. Abgeltungsbeträge vorgesehen sein, die Mitglieder können sich von ihrer Arbeitspflicht also freikaufen. Wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Ahlen zeigt, muss die Pflicht zur Zahlung solcher Abgeltungsbeträge allerdings in der Satzung verankert sein.

Abgeltungsbeträge in Beitragsordnung geregelt

Der klagende Tennisverein wollte von einem – mittlerweile aus dem Verein ausgetretenen – Mitglied Abgeltungsbeträge in Höhe von insgesamt 78 Euro (je 13 Euro für 6 Stunden nichterbrachte Arbeitsleistung) per Lastschrift einziehen. Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge sowie die zu erbringenden Arbeitsleistungen bzw. Abgeltungsbeträge waren in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, auf die die Satzung wie folgt verwies: „§ 12 Beiträge und Aufnahmegebühr: Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine besondere Beitragsordnung, …

Überhaupt Mitglied gewesen?

Das vermeintliche Mitglied konterte, es sei überhaupt niemals Mitglied gewesen und daher auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Vielmehr wollte der Beklagte nun vom Verein die in den vergangenen Jahren gezahlten Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 350 Euro sowie bereits im Vorjahr eingezogene Abgeltungsbeträge von 39 Euro (für 3 Stunden nichterbrachte Arbeit) zurück haben. Seine Argumentation: Er sei erst vor Kurzem volljährig geworden. Die Mitgliedschaft sei zwar bereits Jahre zuvor durch seine Mutter beantragt worden. Da jedoch beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren und der Vater seine Zustimmung nie ausdrücklich erteilt habe, könne er nicht Mitglied geworden und somit weder zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen noch Abgeltungsbeträgen verpflichtet gewesen sein.

Mitglied ja – Abgeltungsbeitrag nein

Das Gericht wählte im Ergebnis die goldene Mitte und entschied zu Ungunsten beider Parteien. Der Beklagte sei wirksam Mitglied geworden, da der Vater durch die Duldung der Einziehung der Mitgliedsbeiträge vom gemeinsamen Konto der Eltern seine stillschweigende Einwilligung in die durch die Mutter herbeigeführte Mitgliedschaft des Kindes gegeben habe. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge bestehe daher nicht.

Allerdings bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten sowie keine Pflicht zur Zahlung der geforderten Abgeltungsbeträge. Diese seien nämlich nicht wirksam Bestandteil der Mitgliedschaft geworden. Die Satzung verweise nur für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren auf die gesonderte Beitragsordnung, von Arbeitsleistungen bzw. Abgeltungsbeträgen sei jedoch nicht die Rede. Es fehle daher an der erforderlichen satzungsmäßigen Grundlage.

Beitragsordnungen besser aus Satzung auslagern

Die Satzung ist gleichsam das oberste Gesetz für alle Mitglieder. Es ist zwar sinnvoll, gerade häufigen Änderungen unterliegende Beitragsordnungen aus dieser auszulagern, doch muss zwingend ein Verweis von der Satzung auf die Ordnung erfolgen. Dieser muss hinreichend bestimmt sein, damit Mitglieder durch einen Blick in die Satzung ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Mitgliedschaft von Minderjährigen ist anzuraten, Mitgliedschaftsanträge von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnen zu lassen. Im Regelfall sind dies beide Eltern gemeinsam.

Bei der rechtssischeren Gestaltung Ihrer Vereinssatzung sind Ihnen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

AG Ahlen, Urteil v. 21.12.2017, Az. 30 C 244/17

Weiterlesen:
Satzungsänderung: Grundlegende Änderung nur durch alle Mitglieder
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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