Noch immer sorgt die Coronapandemie in Deutschland für viele Einschränkungen. Auch im Arbeitsrecht werden durch sich häufig ändernde Gesetze ständig neue Fragen aufgeworfen.
Auch wir erleben in der Beratung immer wieder, dass die Einführung der 3G-Regeln (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz für Konfliktpotenzial zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgt.
Wir wollen daher die Frage beleuchten, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterhin Anspruch auf ihren Lohn haben, wenn sie sich nicht an die 3G-Regel halten.
Anspruch auf Lohn bei Nichteinhaltung der 3G Regel?
Wenn ein Arbeitnehmer der im Betrieb des Arbeitgebers geltenden 3G-Regel nicht nachkommt, kann er seine Arbeit nicht aufnehmen. Zu klären ist, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf sein vertragliches Entgelt hat.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz: „ohne Arbeit kein Lohn“. Dieser Grundsatz wird beispielsweise durch den bezahlten Urlaub oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durchbrochen. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer (zeitweise) nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, behält aber dennoch seinen Lohnanspruch.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ liegt bei dem sogenannten Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Dieser ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine vertragsgemäße Leistung ordnungsgemäß (also am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Arbeitszeit) anbietet, der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung aber nicht annimmt.
Daher ist in solchen Fällen zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Leistung trotz Nichtvorlage eines 3G-Nachweises anbieten kann bzw. ob der Arbeitgeber das Leistungsangebot des Arbeitnehmers nicht annimmt.
Arbeitnehmer verlieren Vergütungsanspruch
Die besseren Gründe sprechen dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet, da ihm die Erbringung der Arbeitsleistung aus rechtlichen Gründen (namentlich dem Fehlen eines 3G-Nachweises) unmöglich ist. Daher gerät der Arbeitgeber gem. § 297 BGB nicht in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer verliert daher grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch.
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Tags: Coronavirus