Betreibt ein gemeinnütziges Krankenhaus eine Krankenhausapotheke, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da eine Krankenhausapotheke üblicherweise im Wettbewerb mit gewöhnlichen steuerpflichtigen Apotheken steht. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt in ihrer Rundverfügung vom 2. März 2015 klargestellt und dabei lediglich eine Ausnahme zugelassen.
Krankenhausapotheken stehen wie normale Apotheken im Wettbewerb
Die Wettbewerbssituation entstehe dann, wenn die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefere. Ebenso handele es sich bei einer Apotheke um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Apotheke gegen Entgelt Medikamente an ehemals ambulante oder stationäre Patienten abgebe, die diese zur Überbrückung benötigen. Gleiches gelte für entgeltliche Medikamentenlieferungen an Personen, die im Krankenhaus arbeiten, an Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an ermächtigte Krankenhausärzte etc.
Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an in ambulanter Behandlung befindliche Patienten des Krankenhauses stehen, seien hingegen dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn die erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die betreffenden Medikamente für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 02.03.2015 – Az. S 0186 A-2-St-53
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