Das Sozialgesetz sieht vor, dass Arbeitsentgelt „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden“, sind und diese somit in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Dies ist grundsätzlich bekannt und nichts Neues.
Auch Zuschläge gelten als Entgelt
Bisher weitgehend unbekannt war jedoch, dass auch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge als Entgelt in diesem Sinne anzusehen sind (und dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind), auch wenn der Arbeitgeber die Zuschläge seinen Arbeitnehmern tatsächlich nicht ausgezahlt hat.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat jüngst entschieden, dass, wenn ein Arbeitnehmer wegen Feiertagen oder Krankheit tatsächlich keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet hat, arbeitsrechtlich aber trotzdem einen Anspruch auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gehabt hätte, der Arbeitgeber auch dann für diese (tatsächlich nicht bezahlten) Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.
Entstehungsprinzip sorgt für Sozialversicherungspflicht
Begründet wird dies mit dem im Sozialrecht geltenden Entstehungsprinzip. Nach diesem Entstehungsprinzip werden die Beitragsansprüche der Sozialversicherung in dem Moment fällig, in dem der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf etwaiges Arbeitsentgelt hat. Das Entstehungsprinzip trennt bewusst nicht, ob der Arbeitgeber den Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer erfüllt oder ob der Arbeitnehmer diesen Anspruch durchsetzt. Ferner ist es für das Entstehen der Beitragsansprüche unerheblich, ob die Beteiligten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) Kenntnis von etwaigen Ansprüchen hatten.
Gern beraten wir auch Ihre Organisation zu Fragen von Arbeitsentgelt und Sozialversicherung. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen!
Weiterlesen:
Arbeitsverträge, Kündigungen, Arbeitnehmerüberlassung, Entsendung von Arbeitnehmern und mehr
Arbeitsverträge: Diese Inhalte sollten ab sofort enthalten sein