Seit Mai 2016 gilt der Unionszollkodex (UZK) der Europäischen Union für alle Einführer von Waren in die Europäische Union. Eine sehr begrüßenswerte Regelung sieht vor, dass die im Zeitpunkt des Verstoßes – z.B. beim fehlerhaften Transport in ein Zolllager – entstehende Zollschuld nachträglich entfallen, also erlöschen kann.
Waren vorher Zollformalitäten nicht richtig oder vollständig, konnte es schnell zu einer Abgabenerhebung aufgrund des Einfuhrvorgangs kommen. Selbst bei nachträglicher Korrektur der Fehler konnten die Einfuhrabgaben nicht beseitigt werden. Dies ist nun anders.
Zollverfahren: Voraussetzungen des Erlöschens
Die aufgrund eines Verstoßes im Zollverfahren entstandene Zollschuld kann erlöschen, wenn
- der Verstoß keine erhebliche Auswirkung auf die Abwicklung des fraglichen Zollverfahrens hatte,
- alle notwendigen Formalitäten nachträglich erfüllt werden und
- kein Täuschungsversuch vorliegt.
Täuschung setzt Vorsatz voraus
Wann genau man von einem Täuschungsversuch spricht, ist nicht ausdrücklich im UZK oder den ihn konkretisierenden Verordnungen geregelt. Das Bundesfinanzministerium geht von einem Täuschungsversuch aus, wenn der Zollschuldner vorsätzlich und betrügerisch handelte, also in der Regel mit Vorsatz zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Verstoß bereinigen, bevor Zoll Kenntnis erlangt
Bei einer unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Zollanmeldung kommt grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht. Voraussetzung der Steuerhinterziehung ist der Hinterziehungserfolg. Es muss also zu einer Zollverkürzung gekommen sein. Fraglich ist, ob das spätere Erlöschen der Zollschuld auch die Zollverkürzung entfallen lässt. In diesem Fall könnte man ein Strafverfahren verhindern, indem man den Verstoß wie oben beschrieben bereinigt, bevor die Zollbehörde von dem Verstoß Kenntnis erlangt.
Versuch, Fehler zu beheben, mindert Strafe
Eine Ausnahme vom Erlöschen der Zollschuld greift jedoch, wenn ihr Bestehen Grundlage für die straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung von zollrechtlichen Verstößen ist. Trotz des Erlöschens der Zollschuld bleibt in diesen Fällen der Verkürzungserfolg bestehen. Damit ändert die neue Regelung des UZK zum Erlöschen der Zollschuld im Ergebnis nichts an der strafrechtlichen Verfolgung des Verstoßes. Gleichwohl führen Korrekturen in der Praxis oft dazu, dass die Strafe gemindert oder sogar das Verfahren vollständig eingestellt wird.
Ordnungswidrigkeitenverfahren wahrscheinlich
Die Anzahl der vorsätzlichen Vergehen steht gegenüber den fahrlässig begangenen Delikten deutlich im Hintergrund. Auch fahrlässig begangene Delikte können allerdings herbe Bußgelder zur Folge haben, weil das europäische Recht Sanktionen von Unternehmen vorsieht, was – bis auf die Einführung des Verbandssanktionengesetzes – dem deutschen Recht fremd ist.
Tax-and-Customs-Compliance sinnvoll
Kann kein Verantwortlicher in einem Unternehmen ausfindig gemacht werden, kann dennoch ein Bußgeld wegen unterlassener Aufsichtsmaßnahmen verhängt werden. Dagegen schützen jedoch Tax-and-Customs-Compliancemaßnahmen. Unternehmen müssen sich daher noch stärker mit Compliance auseinandersetzen, weil schon das Fehlen von Compliancemaßnahmen nach unserer Beobachtung zur Begründung einer vorsätzlichen, anstatt fahrlässigen Tatbegehung durch die Behörden führt.
Gern sind wir Ihnen bei allen zollstrafrechtlichen Fragen behilflich und unterstützen Sie beim Aufbau einer Tax-and-Customs-Compliance.
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Tags: Unionszollkodex