
Mit einem funktionierenden Zoll-Compliance-System können Unternehmen Zollordnungswidrigkeiten und -straftaten verhindern.
Die Bundesregierung macht Druck in Sachen Wirtschaftskriminalität. Das Bundesjustizministerium hat vor Kurzem den Referentenentwurf für ein Verbandssanktionengesetz vorgestellt. Das Gesetz soll der Bekämpfung der Unternehmenskriminalität dienen. Gemeint sind damit hauptsächlich Vermögensdelikte, die dem Unternehmen als solchem zurechenbar sind. Bestes Beispiel war jüngst der VW-Abgasskandal.
Das Ziel ist nun: Unternehmen sollen nicht mehr wirtschaftlichen Profit aus dem strukturellen Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter schlagen können. Das neue Gesetz sieht aber nicht nur eine strengere Haftung der Unternehmen vor, sondern stattet die Unternehmen auch mit eigenen Verfahrensrechten aus und beantwortet einige Fragen im bisher diffusen Bereich der Unternehmenskriminalität.
Auch zollrechtliche Verstöße umfasst
Unter den Begriff der Unternehmenskriminalität fallen nicht ausschließlich klassische Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Geldwäsche oder Insolvenzverschleppung. Vielmehr können sich strafrechtliche Sanktionen auch aus zollrechtlichen Verstößen ergeben, da das Zollrecht eng mit dem Steuerstrafrecht verbunden ist.
Wer bei der Einfuhr oder Ausfuhr falsche Angaben macht und dadurch Zollabgaben hinterzieht, kann sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Wer Waren entgegen einem Einfuhrverbot einführt, begeht sogenannten Bannbruch. Und auch im Rahmen der Schwarzarbeit ist der Zoll als Strafverfolgungsbehörde zuständig.
Compliance-System mildert Geldbußen
Mit einem funktionierenden Zoll-Compliance-System können Unternehmen Zollordnungswidrigkeiten und -straftaten verhindern, bevor sie begangen werden, und durch so vermiedene Geldbußen erhebliche Kosten einsparen. Der Gesetzesentwurf sieht nun zusätzlich und erstmals ausdrücklich vor, dass das Vorhandensein eines Compliance-Systems im Unternehmen strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das heißt, es wirkt sich bereits mildernd auf die Höhe der Unternehmensgeldbuße aus, wenn das betroffene Unternehmen über ein Compliance-System verfügt.
Unternehmen tun daher gut daran, die verbleibenden zwei Jahre bis zum Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes zu nutzen, um ein funktionierendes Compliance-System zu etablieren. Erfahrungsgemäß brauchen Ausarbeitung und Implementierung solcher Systeme eine gewisse Zeit, sodass Unternehmen möglichst frühzeitig ein Compliance-System einführen sollten.
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Tags: Verbandssanktionengesetz