Der BFH hat mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden, dass Zahnaufhellungen, die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind (Az. V R 60/14) .
Finanzamt betrachtete Leistungen als umsatzsteuerpflichtig
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der sich Zahnärzte organisiert haben, führte Zahnaufhellungen bei Patienten nach einer medizinisch-zahnärztlichen Behandlung durch. Für diese Leistungen führte die GbR keine Umsatzsteuer ab, weil sie die Leistungen als von der Umsatzsteuer befreite Leistungen betrachtete.
Das zuständige Finanzamt war anderer Meinung und erließ, im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, geänderte Steuerbescheide.
FG Schleswig-Holstein und BFH bestätigten Ansicht der Zahnärzte
Die gegen die Steuerbescheide erhobene Klage der GbR hatte vor dem FG Schleswig-Holstein Erfolg. Das Finanzamt trug vor, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht einschlägig sei, wenn die vorherige Heilbehandlung lediglich ursächlich für eine optische Beeinträchtigung des behandelten Zahnes sei. Das sah das FG Schleswig-Holstein anders und gab der Klägerin Recht.
Die Finanzverwaltung legte gegen das Urteil Revision zum BFH ein, doch scheiterte mit ihrer Ansicht auch dort.
Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gilt auch für Folgebehandlungen ästhetischer Natur
Der BFH stellte fest, dass eine Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt sei, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit dienen, sondern sie erfasse auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden. Das sei jedenfalls der Fall, wenn die medizinische Maßnahme (das Bleaching) dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen.
Folglich handelte es sich bei den Leistungen um umsatzsteuerfreie Tätigkeiten, für die die GbR zu Recht keine Umsatzsteuer abführte.
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