ZAG-MaRisk für Zahlungs- und E-Geld-Institute seit 27.05.2024

ZAG-MaRisk für Zahlungs- und E-Geld-Institute seit 27.052024

Alle Institute, auch ZAG-Institute, die unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen, müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen (§ 27 Abs. 1 ZAG), deren wesentlicher Bestandteil ein wirksames Risikomanagement ist.

Am 27.05.2024 hat nun die Finanzaufsicht BaFin zum ersten Mal ihre Leitlinien zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk) veröffentlicht. Diese treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, allerdings hat die BaFin eine Übergangsfrist gewährt und erwartet ihre Umsetzung zum 01.01.2025.

Mehr als 100 Anforderungen der ZAG-MaRisk

ZAG-Institute, die dies bislang noch nicht getan haben, sollten spätestens jetzt prüfen, inwieweit ihre Verfahren an die über 100 Anforderungen der ZAG-MaRisk anzupassen sind.

Rechtsberatung ist eine sinnvolle Investition

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung und beraten Sie bei einem Anpassungsbedarf. Insbesondere bei einer notwendigen Anpassung des Auslagerungsmanagements und bei einer Inanspruchnahme von Agenten kann eine Beratung eine sinnvolle Investition sein.

ZAG-MaRisk – eine Verwaltungsvorschrift

Die ZAG-MaRisk ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift, die lediglich Aufschluss über die Leitlinien der Aufsicht für deren aufsichtsrechtliche Beurteilung der Organisation und des Risikomanagements von ZAG-Instituten gibt. ZAG-Institute sollten sich daher an dem Rundschreiben orientieren, dieses aber nicht sklavisch umsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Prozesse zu erwarten sind, denn Primat über die qualitative Aufsicht von Instituten ist allein das Gesetz und das Prinzip der doppelten Proportionalität.

Keine sklavische Umsetzung der ZAG-MaRisk

Institute können daher im Einzelfall von bestimmten, in den ZAG-MaRisk explizit formulierten An-forderungen abweichen, sofern und soweit dadurch die Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements nicht beeinträchtigt wird. Maßgeblich sind insoweit die Komplexität und Internationalität der Geschäftsaktivitäten und deren Risikoexponierung der Geschäftsaktivitäten. Demzufolge enthält das Rundschreiben zahlreiche Öffnungsklauseln, die abhängig von der Komplexität der Geschäftsaktivitäten und der Risikosituation eine vereinfachte Umsetzung erlauben und Instituten mit wenig komplexen Geschäftsaktivitäten eine flexible Umsetzung ermöglichen.

Was können wir für Sie tun?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs. Wir zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf, die Ihnen smarte Lösungen ermöglichen und die sich in Ihre vorhandene Prozesslandschaft einfügen. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

Weiterlesen:
Risikomanagement von Banken: Neue MaRisk bis 01.01.2024 umsetzen
ZAG-Lizenz und Zahlungsdiensterecht

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Porträt vom Autor

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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