Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) in der 7. Novelle aktualisiert. Dabei wurden neue Aspekte wie Homeoffice und Immobilienkäufe berücksichtigt. Die Novelle basiert auf einer vierwöchigen Konsultation, bei der über 120 Unternehmen und Verbände ihre Kommentare abgegeben haben. Die MaRisk dienen der transparenten Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und bieten den Instituten flexible Gestaltungsspielräume für ihr internes Risikomanagement.
Neue Leitlinien für Kreditvergabe
Die Novelle integriert die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und -überwachung, die im Mai 2020 veröffentlicht wurden. Sie beinhaltet differenziertere Regeln für den Kreditvergabeprozess und die Risikoklassifizierung. Die Banken müssen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung mehr Kriterien prüfen und bei der Sicherheitenbewertung sorgfältiger vorgehen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen in die Vertragsgestaltung einfließen.
Die Novelle schließt auch eine Regelungslücke im Bereich der Risikomanagementmodelle. Sie legt Anforderungen an die Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von Modellen fest, die die Institute für ihr Risikomanagement nutzen. Dabei werden sowohl einfache Modelle als auch Modelle mit künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen berücksichtigt.
Immobilienkäufe nun Teil der Novelle
Ein neues Modul in der Novelle (BTO 3 MaRisk) behandelt die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments von Banken. Diese Anforderungen gelten ab einem bestimmten Immobilieneigenbestand der Institute.
Die während der Covid-19-Pandemie zugelassenen Regelungen für den Wertpapierhandel im Homeoffice gelten vorerst weiter. Die BaFin hatte bestimmte Bedingungen festgelegt, die auch außerhalb der Geschäftsräume erfüllt werden mussten.
Banken müssen ESG-Risiken beachten
Die Novelle betont auch den Umgang mit ESG-Risiken (Environmental, Social and Governance –Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Die Institute sollen wissenschaftlich fundierte Szenarien zur Messung dieser Risiken verwenden, anstatt selbst Annahmen zu treffen.
Die neue Fassung der MaRisk ist am 29.06.2023 in Kraft getreten, wobei einige Klarstellungen bereits unmittelbar anzuwenden sind. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2024 für die Implementierung der neuen Anforderungen.
Gern unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragen rund um die MaRisk. Kommen Sie gern auf uns zu!
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