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Wohlfahrtspflege: Achtung bei Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Wohlfahrtspflege: Achtung bei Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

2013 erhitzte der BFH mit seinem Urteil zu kommunalen Eigengesellschaften (Az. I R 17/12) die Gemüter im dritten Sektor. Auch heute noch sind die Auswirkungen dieses wegweisenden Urteils zu spüren.

BFH-Urteil zur Steuerbegünstigung von kommunalen Eigengesellschaften

Konkret hatte der BFH damals entschieden, dass kommunale Eigengesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden können – auch wenn die Eigengesellschaft zur Erfüllung hoheitlicher Pflichten ihres Trägers gegründet wurde. Für die Steuerbegünstigung darf sie jedoch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des „Erwerbs wegen“ betreiben, sondern muss zum Wohle der Allgemeinheit handeln.

Merkmal „Des Erwerbs wegen“

Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen. Die Wohlfahrtspflege darf also nicht betrieben werden, um das eigene Vermögen zu mehren. Eine Gewinnerzielung kann aber in Fällen zulässig sein, in denen die erzielten Gewinne z.B. für betriebliche Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen genutzt werden.

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Auswirkungen auf die Körperschaftsteuererklärung

In der Folge befinden sich nun in den Formularen zur Körperschaftsteuererklärung die Zeilen 30 ff., in denen sich der Erklärende zum tatsächlichen Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre und dem konkreten Finanzierungsbedarf äußern muss. Wie diese Werte zu bestimmen sind, ist bisher noch nicht ganz klar und auch die Finanzverwaltung hält sich mit Aussagen diesbezüglich zurück.

Modellberechnungen

Wie sollen die Angaben nun berechnet werden? Als Orientierungshilfe könnten sich dabei folgende Modelle eignen:

  • Das tatsächliche Ergebnis kann durch eine Betrachtung der vier Gemeinnützigkeitssphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ermittelt werden. Rechnet man zusammen, was insgesamt angefallen ist und zieht dann die Gewinne aus den anderen drei Sphären ab, so bleibt schlussendlich nur noch der Ertrag aus dem Zweckbetrieb in Form der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre.
  • Der Finanzierungsbedarf stellt im Grunde das dar, was benötigt wird, um die Eigengesellschaft aufzubauen und zu führen. Dieser Bedarf lässt sich rechnerisch dem Grunde nach und mit einem gewissen Ausblick darstellen, aber wohl nie ganz genau.

Unterstützung bei der korrekten Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Die Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses und des konkreten Finanzierungsbedarfs in der wohlpflegerischen Gesamtsphäre ist von vielen steuerlichen Fallstricken geprägt. Streit mit der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen ist daher vorprogrammiert. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gern bei der korrekten Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses und des konkreten Finanzierungsbedarfs in der wohlpflegerischen Gesamtsphäre.

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Katharina von Campenhausen

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Katharina von Campenhausen ist als Of Counsel für unsere Kanzlei tätig. Vom Standort Berlin aus berät sie bundesweit gemeinnützige Körperschaften in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Steuerrechts.

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