Häufig treten gemeinnützige Einrichtungen mit entgeltlichen Tätigkeiten in Konkurrenz zu gewöhnlichen, gewinnorientierten Unternehmen. Das kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Vor allem für die gewinnorientierten Unternehmen ist es daher von großem Interesse, dass die Aktivitäten der gemeinnützigen Akteure durch die Finanzverwaltung richtig eingeordnet werden.
Einordnung von wirtschaftlichen Aktivitäten entscheidet über Besteuerung
Werden die wirtschaftlichen Aktivitäten dem sog. Zweckbetrieb zugeordnet, kann der gemeinnützige Akteur die einschlägigen Steuervergünstigen für sich beanspruchen und somit seine Leistungen mitunter günstiger am Markt anbieten als die (gewinnorientierte) Konkurrenz.
Erfolgt hingegen eine Einordnung der Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gelten die Vergünstigungen nicht, und der gemeinnützige Akteur tritt in gewöhnliche Konkurrenz mit den übrigen gewinnorientierten Unternehmen.
Streit um Einordnung von Wäschereitätigkeiten
Im vorliegenden Fall ging es um solch eine Einordnung wirtschaftlicher Aktivitäten als Zweckbetrieb bzw. als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Durch eine sog. Konkurrentenklage hatte ein Wettbewerber gegen das für die gemeinnützige Organisation zuständige Finanzamt geklagt, um eine Einordnung ihrer Wäschereitätigkeiten als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erwirken.
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Eine weitere Besonderheit im vorliegenden Verfahren: der gemeinnützige Akteur fungierte als sog. Beschäftigungsgesellschaft, deren Zweck die Beschäftigung und (Wieder-)Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt war. Die Gesellschaft war wegen der Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO als gemeinnützig anerkannt.
Finanzgericht: Kein Zweckbetrieb
In der ersten Instanz hatte das Finanzgericht – letztendlich zu Unrecht – die Begriffe und Voraussetzungen einer Förderung des Wohlfahrtswesens mittels Zweckbetrieben mit Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) vermengt. Das Finanzgericht hatte eine BFH-Entscheidung zu „Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO“ angewandt, dadurch zu strenge Maßstäbe angelegt und das Vorliegen eines Zweckbetriebs verneint.
Wohlfahrtspflege bedeutet nach dem Gesetz die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen im Sinne von § 53 AO (mildtätige Zwecke). Entsprechende Akteure sind gemeinhin wegen § 53 AO steuerbegünstigt.
BFH grenzt Zweckbetriebe des Wohlfahrtswesens von der Wohlfahrtspflege ab
Der BFH hatte nun im Rahmen der Revision Gelegenheit, die Begrifflichkeiten und die Voraussetzungen der jeweiligen Zweckbetriebe im Bereich des Wohlfahrtswesens einerseits sowie der Wohlfahrtspflege andererseits zu differenzieren. Er stellte klar, dass die strengen Voraussetzungen für Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege (u.a. darf kein schädliches Gewinnstreben vorliegen) nicht auf allgemeine Zweckbetriebe, zur Verfolgung anderer gemeinnütziger Zwecke übertragbar seien.
Dies gelte auch für Zweckbetriebe zur Verfolgung der Förderung des Wohlfahrtswesens. Zwar stünden sich die Begriffe wie auch die Zwecke nahe, jedoch seien die Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht miteinander zu vermengen.
BFH sorgt für mehr Rechtssicherheit
Daneben stellt der BFH fest, dass auch das Erwirtschaften erheblicher Gewinne in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen für sich genommen (noch) nicht die Einordnung als Zweckbetrieb (§ 65 AO) tangiert. Auch diese Feststellung ist erfreulich, da sie zur Rechtssicherheit bei der Einordnung von Tätigkeiten im Zweckbetrieb bzw. im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beiträgt.
Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen gerne bei der Einordnung Ihrer Tätigkeiten behilflich.
BFH, Urteil v. 18.08.2022, Az. V R 49/19
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